Nach langer Zeit und vielen Diskussionen wurde kurz vor den Bundestagswahlen im September 2013 die lang ersehnte Umsatzsteuerbefreiung verabschiedet.
Im neuen § 4 Nr. 16 gibt es nunmehr den neuen Buchstaben k mit folgendem Text:
„k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder…“
Damit ist der Zeitraum ab Juli 2013 rechtlich abgesichert.
Zu Handhabung der Vergangenheit bis zur Verjährung ist durch diesen Beitrag im Juni 2013 gut beschrieben. Da dieses Gebiet sehr komplex ist, bitte ich – sofern Sie hierzu Hilfe brauchen – um Kontaktaufnahme.