Energiepreispauschale, Minijob 520 EUR, Mindestlohn 12,00 Euro

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro beschlossen. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022

1) in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen und
2) in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig entlohnt Beschäftigten ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.

Eine solche Bestätigung können Sie hier herunterladen, unterschreiben lassen, zu der Personalakte nehmen und zur Lohnabrechnung Septemer 2022 bereitstellen. Ohne eine solche Bestätigung der Minijobber kann eine Auszahlung der Energiepreispauschale nicht erfolgen.

Auszahlung / Finanzierung der Energiepreispauschale und Umsetzung in der Lohnabrechnung

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll grundsätzlich mit den Bezügen für September erfolgen. Über die Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit sich die ausgezahlten Beträge erstatten zu lassen. Um Arbeitgeber vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, sieht das Gesetz eine frühzeitige Berücksichtigung in der Lohnsteuer-Anmeldung vor und damit eine Entkoppelung vom eigentlichen Auszahlungstermin.


Folgende Kombinationen ergeben sich in Abhängigkeit des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums:
– Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022) bis 12.09.2022; Auszahlung September 2022
– Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022; Auszahlung Oktober 2022
– Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023; Wahlrecht, ob und wann eine Auszahlung (September bis Dezember) erfolgen soll.
– Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, sind hiervon ausgenommen.

Weiterhin erhöht sich der Mindestlohn ab 01.10.2022 auf 12,00 EUR brutto pro Stunde.

Ebenso gilt ab Oktober 2022: Die Minijob-Grenze steigt auf 520,00 Euro.

Für weitere Informationen empfiehlt sich die FAQ Seite des Bundesfinanzministeriums (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).

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Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :016 vom 01.04.2022

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021, BStBl I S. 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021, BStBl I S. 984 wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt:

„V. Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

22 Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:

23 Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.

24 Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“

Quelle: BMF

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Minijobber benötigen Steuer ID ab 2022

Steuer-ID ist ab 2022 auch im gewerblichen Minijob zu melden

Auch der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob der Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuert werden soll.

Neu ist für Arbeitgeber aber, dass ab dem Jahr 2022 die Steuer-IDs ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden müssen.

Was ist eigentlich eine Steuer-ID, in welchen Fällen ist sie zu melden und wie kann man sie beantragen, wenn sie nicht mehr aufzufinden ist? Die Steuer-ID wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Sie ändert sich zum Beispiel auch nicht nach einer Namensänderung, einer Änderung des Personenstandes oder nach einem Umzug. Finanzbehörden sollen durch die Nummer in die Lage versetzt werden, zulässige Überprüfungen vorzunehmen und vorhandene Informationen zuzuordnen.

WICHTIG: Die 11-stellige Nummer lässt für den Nutzer keine Rückschlüsse auf die bei der Finanzverwaltung hinterlegten Daten zu. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen nur Finanzbehörden die persönlichen Daten für die Steuer-ID erheben und verwenden.

Wie bekomme ich eine Steuer-Identifikationsnummer?

Bis Ende des Jahres 2008 wurde die Steuer-ID allen Bürgern, die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, in einem Brief des BZSt mitgeteilt.

Wer in Deutschland gemeldet ist, bekommt seine Steuer-ID seit ihrer Einführung automatisch per Post zugesendet. Auch nach der Geburt eines Kindes erhält dieses bereits den ersten Brief mit der Steuer-ID. Ausländer erhalten ihre Steuer-ID ebenfalls automatisch nach ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland.

Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten entweder auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid, der letzten Steuererklärung dem Schreiben des BZSt bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-ID oder dem Schreiben des Finanzamts im Oktober/November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM).

Sind diese Dokumente nicht auffindbar, kann vom Arbeitnehmer auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern eine erneute Mitteilung der Steuer-ID beantragt werden.

Wofür benötige ich die Steuer-ID?

Die Steuer-ID ist bei jeder Kommunikation mit dem Finanzamt, wie beispielsweise bei der Steuererklärung oder der Beantragung von Freistellungsaufträgen, anzugeben. Aber auch bei bestimmten Anträgen auf Sozialleistungen, wie unter anderem Kindergeld oder Rente, wird die Steuer-ID benötigt. Sie ist auch Krankenkassen mitzuteilen, wenn diese Daten über gezahlte oder erstattete Beiträge an die Finanzverwaltung melden muss.
Meldung der Steuer-ID an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Minijobber

Ab dem 1. Januar 2022 ist die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber auch über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen Sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.

TIPP: Kümmern Sie sich daher frühzeitig um die Steuer-ID Ihrer Minijobber, damit Sie nicht unter Zeitdruck geraten.

Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig

Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Steueridentifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt ist unter der Service-Hotline: 0228 4061240 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr erreichbar.

Schriftliche Anfragen zur steuerlichen Identifikationsnummer können unter www.bzst.de gestellt werden.

Quelle: https://blog.minijob-zentrale.de/steuer-id-2022-im-minijob/

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Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für 2019

der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt.

Dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung werden folgende Regelungen hinzugefügt:

„§ 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt;
§ 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für
den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]
geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.“

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StB_Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 verlängert

Am gestrigen Donnerstag haben sich die finanzpolitischen Sprecher der Koalitionsfraktionen darauf verständigt, im nächsten Steuergesetzgebungsverfahren die gesetzlichen Abgabefristen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 zu verlängern. Der Vorschlag ist mit dem Bundeminister der Finanzen abgestimmt.

https://www.antje-tillmann.de/aktuelles/2020/verlaengerung-der-abgabefristen-fuer-jahressteuererklaerungen-vorgeschlagen

UPDATE 15.02.2021:
Obwohl die Mitteilung von Frau Tillmann bereits am 17.12.2020 veröffentlicht wurde, schreibt mir das Finanzamt Köln-Altstadt heute, 15.02.2021: “ Aktuell ist über die Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 noch nicht abschließend entschieden worden“

🙁

Auf eine endgültige Entscheidung müssen wir wohl noch warten. Wenn die vorliegt, werde ich das berichten.

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