Haushaltsnahe Dienstleistungen

Inhalt

1.  Überblick
2.  Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
3.  Begünstigte Handwerkerleistungen
4.  Besonderheiten bei Pflege- und Betreuungsleistungen
5.  Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen
6.  Ermittlung und Höhe der Steuerermäßigungen

 

1. Überblick

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen durch Steuerermäßigungen profitieren. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, kommt eine (zusätzliche) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Frage. Hier besteht kein Wahlrecht. Seit dem 1. 1. 2011 gibt es für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben vom 15.02.2010 die Einzelheiten erläutert (BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010)

2. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Grundsatz und Beispiele

Zu den haushaltsnahe Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen (s. unten Kapitel 3) sind, gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können) und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister beauftragt wird.

Beispiele für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind:

  • Hausarbeiten wie Reinigung, Fensterputzen, Bügeln,
  • Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden,
  • Hausmeisterdienste und Hausreinigung (Treppenhaus),
  • Kleidungs-/Wäschepflege im Haushalt des Steuerpflichtigen, und
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen etc.Bei der Anstellung eines Au-pairs ist zu unterscheiden:
  • Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten.
  • U. U. müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen verhältnismäßig auf die Kosten aufgeteilt werden. Zu den abziehbaren Kosten zählen Taschengeld und der Wert für Verpflegung und Unterkunft.

Nicht begünstigt sind dagegen Tätigkeiten, wie z. B.

  • Nachhilfeunterricht,
  • personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur-, Kosmetikleistungen, Fuß- und Nagelpflege (s. aber unten Kapitel 4),
  • Hausverwaltergebühren,
  • Müllabfuhrgebühren,
  • TÜV-Gebühren für Aufzug,
  • Architektenleistungen,
  • Kosten für die Schadensfeststellung (z. B. Rohrbruch),
  • alle Arbeiten außerhalb des Grundstücks
  • Kosten für die Anlieferung von „Essen auf Rädern“.

Begriff „Haushalt“

Privater Haushalt

Die Tätigkeiten müssen im „Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden. Ob der Steuerpflichtige in einer Mietwohnung wohnt oder im Eigenheim, ist nicht entscheidend. Zum Haushalt gehören auch Zubehörraume (Keller, Dachboden) und Außenanlagen (Garten). Die Grenzen des Haushalts werden – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Der Haushalt kann im Inland, EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschafts-raum liegen.Hinweis Ihres Steuerberaters: Winterdienste, Straßen- und Gehwegreinigung die so-wohl auf öffentlichem Gelände als auch auf privatem Grundstück ausgeführt werden, müssen kostenmäßig aufgeteilt werden. Die Kosten für die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn Steuerpflichtige laut Satzung der Gemeinde dazu verpflichtet sind.

Lebt der Steuerpflichtige in einem Alten-, Altenwohn-, Pflegeheim oder Wohnstift, liegt ein Haushalt vor, wenn die Räumlichkeiten mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbe-reich ausgestattet sind. Außerdem müssen die Räumlichkeiten vom Bewohner abgeschlossen werden können. Es muss eine eigene Wirtschaftsführung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können.Zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählt auch eine Wohnung, die dieser seinem Kind, für das er kindergeldberechtigt ist, zur unentgeltlichen Nutzung überlässt (z. B. Eigentumswohnung am Studienort). Ebenfalls zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählt eine selbstgenutzte Wochenend- oder Ferienwohnung im Inland, EU-Ausland bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal pro Jahr bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen haushaltsbezogen gewährt. Dies gilt auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder wenn z. B. dem Ehemann die Hauptwohnung gehört und die Ferienwohnung der Ehefrau. Ehepaaren steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle. Auch zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuer-ermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat oder aufgrund gemeinsamer Vereinbarung. Will ein Steuerpflichtiger umziehen und hat er bereits eine  neue Wohnung oder ein neues Haus angemietet bzw. gekauft, gehören auch diese zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Reinigungskosten in der „alten“ Wohnung sind im (ehemaligen) Haushalt erbracht, wenn sie zeitnah nach dem Umzug erfolgen.

Hinweis:
Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt handelt, kommt es darauf an, wann das Mietverhältnis beginnt bzw. endet. Beim Kaufvertrag ist der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Verzögert sich der Ein- oder Auszug, kann dies z. B. durch eine Meldebestätigung der Gemeinde nachgewiesen werden. Übergabe-/Übernahmeprotokolle soll-te man für Nachfragen des Finanzamts aufbewahren.Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass vor-weggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen (Gartenarbeiten) steuerlich nicht begünstigt sind, wenn mehrere Monate zwischen den Arbeiten und dem Ein-zug in das neue Einfamilienhaus liegen.

 

3. Begünstigte Handwerkerleistungen

Wer in seinem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, kann dafür einen zusätzlichen Steuernachlass erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können), oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Der beauftragte Handwerker muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts können beauftragt werden.Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen etc.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanla-gen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück etc.Reparaturen an Geräten im Haushalt, die im Rahmen einer Hausratsversicherung versicherbar sind, können immer als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

    Hinweis:
    Seit dem 1. 1. 2011 gibt es für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr. Neben dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank betrifft dies auch Förderprogramme wie „Altersgerecht umbauen“, die Förderung energetischer Renovierung oder vergleichbare Programme der Länder oder Kom-munen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Handlungen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen (z. B. Anbau eines Wintergartens, Ausbau des Dachbodens für Gästezimmer mit Bad etc.).

 

4. Besonderheiten bei Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind für die Begünstigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch Angehörigen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Ausdrücklich begünstigt sind auch Aufwendungen bei Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung trotzdem insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Hinweis:
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dies gilt auch für Versicherungsleistungen, die zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden (z. B. für eine Haushaltshilfe, die eine versicherte Person während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonfrist erhält) und für Pflegesachleistun-gen aus der Pflegeversicherung. Es gilt jedoch nicht für Pflegegelder für selbst beschafftes Pflegepersonal. Im Ergebnis wird somit nur die Selbstbeteiligung an den anfallenden Kosten steuerlich begünstigt.

 

5. Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er

  • Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung war, und
  • für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, und
  • die Zahlung auf das Konto des Dienstleis-ters/Handwerkers erfolgt (Überweisung, Verrechnungsscheck) ist. Eine Barzahlung, Baranzahlung oder Barteilzahlung wird nicht anerkannt.Der Steuerpflichtige muss die Rechnung und den Überweisungsbeleg aufheben und auf Verlangen beim Finanzamt vorlegen. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung ist, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung nur in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung
  • die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind und
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (s. unten Kapitel 6) ausgewiesen ist, und
  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet worden ist.
    Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleis-tungen kann entweder die steuerpflichtige pflegebedürftige Person oder deren Angehörige in Anspruch nehmen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden

    Hinweis:
    Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt und ergeben sich die geforderten Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, muss der Verwalter dem jeweiligem Wohnungseigentümer eine Bescheinigung über dessen Anteil ausfüllen.Ein Mieter kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten Beträge für steuerbegünstigte Dienstleistungen enthalten sind, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat. Der Vermieter muss den Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung gesondert – und nach den Leistungen getrennt – aufführen oder nachweisen. Er darf dafür kein Entgelt verlangen.Für Heimbewohner gilt Entsprechendes wie für den Mieter. Nur für die tatsächlich und individuell nachweisbar für den Heimbewohner erbrachten Dienstleistungen wird die Steuerermäßigung gewährt.

 

6. Ermittlung und Höhe der Steuerermäßigung

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten und etwaiger Mehrwertsteuer. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren sind mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln (z. B. Reinigungsmittel) nicht begünstigt. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung ermittelt werden können. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwert-steuer ist jedoch nicht erforderlich.

Hinweis: Schadensersatzzahlungen und Versicherungsleistungen, z. B. von der Hausratversicherung, müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Dies gilt auch für Versicherungsleistungen, die erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwarten sind.Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder wie solche behandelt werden. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit sachgerecht aufzuteilen.

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und  Modernisierungsmaßnahmen beträgt 20 % der Kosten, maximal 1.200 € pro Jahr.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt 20 % der Aufwendungen eines Haushalts, begrenzt auf 4.000 € im Jahr. Die Steuerermäßigungsbeträge werden von der ermittelten Einkommensteuerzahllast direkt abgezogen. Wer in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, kann daher keinen Abzug von der Steuerschuld vornehmen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2009 kann der Steuerpflichtige weder die Erstattung eines „Anrechnungsüberhangs“ noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.

 

Rechtsstand: 25. 1. 2012
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

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10 Antworten zu Haushaltsnahe Dienstleistungen

  1. Claus Hohendorn sagt:

    Hallo H.S.

    Ich mache in meiner Steuererklärung die Kosten für eine dopplete Haushaltsführung geltend. Darin sind auch die Nebenkosten für diese Wohnung enthalten.
    In der Nebenkostenabrechnung sind die Handwerker- und die haushaltsnahen Dienstleistungen ausgewiesen.
    Wie gehe ich mit diesen Leistungen um?
    Kann ich sie (nochmals) als Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, obwohl ich ja schon eine Steuererleichterung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend mache?

    Beste Grüße

    CH

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar.
      Grundsätzlich:
      Beträge doppelt anzusetzen ist keine gute Idee. Entweder es handelt sich um Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit i.Z.m. einer doppelten Haushaltsführung, oder es sind Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG i.Z.m privater Wohnung.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  2. M.S. sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,
    der Punkt der unbaren Zahlung bei der haushaltsnahen Dienstleistungen erschließt sich mir nicht. Als Beispiel; 99% der Umzugsfirmen verlangt nach erfolgter Leistung eine Zahlung der vorlegten Rechnung in bar. Für mich als Kunde besteht keine andere Möglichkeit; warum kann ich diese nicht steuerlich gelten machen? Warum ist man hier der dumme nur weil man auf die Barzahlung eingeht? Macht ein Widerspruch gar keinen Sinn?
    Vielen Dank

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Der Grund ist einfach: es steht im Gesetz. Steuergesetze sind auch schon immer auch Gegenstand von Politik gewesen. Sie können gerne versuchen, beim Finanzamt den Abzug durch zu bringen. Oft klappt das auch, weil die Bearbeiter auf einen Nachweis der Überweisung verzichten. Wenn der Nachweis jedoch angefordert wird, müssten Sie bei Ablehnung Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage einreichen.Die Gerichte urteilen jedoch in der Regel nach Gesetzesvorschrift.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  3. Horst Fiedrich sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,
    ich habe eine Frage. Sind haushaltsnahe Aufwendungen Pflegeleistungen ? Ich frage deshalb danach, weil das Finanzamt wegen meiner haushaltsnahen Aufwendungen die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags abgelehnt hat
    Mit freundlichen Grüßen
    Horst Fiedrich

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar.
      Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich hier keine kostenlose Einzelberatung machen kann.
      Sie können Sie mich gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  4. Uwe S. sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    in obiger Ausführung befindet sich evtl. ein Fehler. Sie schreiben, dass die beim AuPair neben Taschengeld auch die fiktiv anzusetzenden Beträge für Unterkunft und Verpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden können. Dies widerspricht Nr. 6 „Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten“.

    Gruss

    Uwe S.

  5. h.S. sagt:

    Hallo,unser Hausmeister(Hausmeisterservice)bekommt monatlich 280,- € pauschal.
    Zuzüglich erhält er noch 53,20 ,€ Umsatzsteuer.
    Frage:muss er um diese Umsatzusteuer zu erhalten diese anhand von Rechnungen mit
    mit ausgewiesener Umsatzstewuer belegen.
    Weitere Frage:Müssen wir Mieter diese Umsatzsteuer bezahlen wenn er keine Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorlegt.
    Er ist Kleinunternehmer mit mehr als 50.000,- € Umsatz im Jahr.
    Darf er überhaupt Umsatzsteuer fordern bei pauschaler Entlohnung.
    Würde mich freuen hierzu ein paar Antworten zu erhalten.
    Freundlichst,H.S

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo H.S.,
      vielen Dank für den Kommentar.
      Die Informationen dieser Webseite sind zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Auch ist mir nicht möglich jede Fallgestaltung im einzelnen konkret zu beurteilen und individuelle Tipps per Weblog zu geben.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

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