Doppelte Haushaltsführung

I.    Überblick

Immer häufiger pendeln Arbeitnehmer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, denn Arbeitgeber fordern zunehmend mehr Mobilität von ihren Mitarbeitern. Arbeitnehmer hingegen wollen sich selbst lange tägliche Fahrtzeiten bzw. hohe Spritkosten ersparen oder aber beispielsweise ihrer Familie keinen Umzug zumuten, der für ihre Kinder mit einem Schulwechsel verbunden ist.

Der Fiskus unterstützt Arbeitnehmer, aber auch Gewerbetreibende und Selbstständige, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt und ihr Arbeitsplatz bzw. Betrieb in unterschiedlichen Gemeinden befinden: Gründen diese aus beruflichen oder betrieblichen Gründen neben dem Haupthaushalt einen weiteren, zweiten Haushalt, liegt eine „doppelte Haushaltsführung“ vor. In den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2011 ist dieses Thema für die Verwaltung unter R 9.11 LStR 2011 abschließend geregelt. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind beim Arbeitnehmer dann unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen liegen u. U. Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit vor. Folge: Wird die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt, vermindert sich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung (Abgabe der Einkommensteuererklärung) die eigene Steuerlast. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können bei Arbeitnehmern auch vorab als Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung seitens des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Hierfür muss der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber in einem elektronischen Abrufverfahren bereit gestellt. Der Arbeitnehmer muss dann aber auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Im Folgenden wird die doppelte Haushaltsführung aus Sicht des Arbeitnehmers erörtert. Das Gesagte gilt aber für Gewerbetreibende und Selbständige entsprechend.

II.   Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

1.    Zwingende Voraussetzungen

Aus steuerlicher Sicht müssen für eine doppelte Haushaltsführung folgende Voraussetzungen zwingend vorliegen:

Eigener Hausstand am Wohnort: Am eigentlichen Wohnort muss eine Hauptwohnung mit eigenem Hausstand unterhalten werden. Unerheblich ist, wo der Steuerzahler mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Steuerpflichtigen voraus, die ihm gehört oder die er angemietet bzw. berechtigterweise (mit-)nutzen kann. In dieser Wohnung muss er die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich beeinflussen. Sie muss außerdem der auf Dauer angelegte Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein.

Auswärtiger Beschäftigungsort: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwei Hausstände unterhält: einen an seinem Hauptwohnsitz und einen am Beschäftigungsort, d. h. in der Gemeinde, in der der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers liegt, den er regelmäßig aufsucht; die Anzahl der Übernachtungen spielt dabei keine Rolle. Auf die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Wohnung am Beschäftigungsort kommt es grundsätzlich nicht an. Nur bei sehr kurzen Fahrtstrecken wird das Finanzamt die Zweitwohnung nicht anerkennen. Abzugrenzen ist die doppelte Haushaltsführung dabei von der sog. Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit hat gesetzlichen Vorrang vor der doppelten Haushaltsführung und liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.

Zweitwohnung und berufliche Veranlassung: Am Arbeitsort muss ein weiterer Hausstand regelmäßig aus beruflichen Gründen genutzt werden. Dies ist der Fall bei einem neuen Arbeitsverhältnis, einer Versetzung oder einem Arbeitsplatzwechsel an den Beschäftigungsort. Unerheblich ist es, wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung in der Wohnung am Beschäftigungsort gewohnt hat. Beziehen beide berufstätigen Eheleute am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, ist dies ebenfalls beruflich veranlasst. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt begründet, um von dort aus seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen zu können.

Der Bundesfinanzhof wird klären, ob der Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung voraussetzt, dass der weitere Hausstand ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden ist. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer in der Nähe des Beschäftigungsorts einen weiteren Hausstand erst durch die Anmietung und dann später durch den Kauf einer Immobilie gegründet, um eine „Arbeitskollegin“ finanziell zu unterstützen.

Eine doppelte Haushaltsführung endet regelmäßig dann, wenn

  • entweder der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird
  • oder diese Wohnung der neue Lebensmittelpunkt ist.

Doch auch wenn eine doppelte Haushaltsführung einmal beendet wurde, kann sie am früheren Beschäftigungsort in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden.

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei einer großen Entfernung (141 km) zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnung möglich. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf aus Oktober 2011 muss die Wohnung sich (nur) so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden, dass sie täglich aufgesucht werden kann. Im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen sei davon auszugehen, dass es nicht auf die bloße Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte ankommen kann. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nehmen, wenn die Arbeitsstätte verkehrsgünstig zu erreichen ist. Der Bundesfinanzhof muss nun über die Revision des Finanzamts entscheiden.

2.    Unverheiratete Arbeitnehmer

Ledige Arbeitnehmer haben ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen haben, beispielsweise bei den Eltern. Auch der Freundes- und Bekanntenkreis, Mitgliedschaften in Vereinen, politische, künstlerische oder andere Aktivitäten bestimmen den Lebensmittelpunkt. Wichtig ist in diesem Fall, dass sich diese Arbeitnehmer in der Hauptwohnung auch im Wesentlichen aufhalten, d. h. grundsätzlich nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten. Denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist kein Unterhalten eines eigenen Hausstands. Bei einer mehr als fünfjährigen Auswärtstätigkeit muss der ledige Arbeitnehmer im Übrigen detailliert darlegen und nachweisen, weshalb der Lebensmittelpunkt noch am Heimatort liegt.

Die Frage, ob ein unverheirateter Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält, ist eine Einzelfallentscheidung (z.B. BFH v. 24.01.2010). Dabei werden alle tatsächlichen Verhältnisse einbezogen und gewichtet. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz für eine doppelte Haushaltsführung, aber keine zwingende Voraussetzung.

Das Finanzamt wird anhand der Häufigkeit der Heimfahrten beurteilen, ob sich der Lebensmittelpunkt (noch) am angegebenen Wohnort befindet. Sinnvollerweise sollten Benzinquittungen, Belege über Kfz-Reparaturkosten und TÜV aufgehoben werden, um die jährlich zurückgelegten Kilometer „nach Hause“ nachweisen zu können.

Bei Arbeitnehmern, die – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Verfügt der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort über eine Wohnung, die an Größe und Ausstattung die Zimmer im elterlichen Einfamilienhaus übertrifft, spricht vieles dafür, dass das Zimmer bei den Eltern lediglich für Besuchszwecke vorgehalten wird.

3.    Verheiratete Arbeitnehmer

Auch bei verheirateten Arbeitnehmern scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus, sobald der Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt wird. Ob der Hausstand gegenüber der Zweitwohnung am Beschäftigungsort den Lebensmittelpunkt darstellt bzw. der Ort ist, an dem die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Alle konkreten Umstände werden dabei abgewogen und bewertet. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den jeweiligen Wohnungen ergeben.

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und – wenn auch nicht notwendigerweise – seine minderjährigen Kinder wohnen. Daher verlagert

sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen i. d. R. an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Voraussetzung für den Abzug von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass die Zweitwohnung am Arbeitsort nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzt wird. Wohnen beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, und nur am Wochenende bzw. im Urlaub in einer anderen Stadt, befindet sich der Lebensmittelpunkt in der Wohnung am Beschäftigungsort. In einem anderen Streitfall bezog ein Ehepartner rund zwei Jahre nach Arbeitsaufnahme am Arbeitsort eine für die Wohnbedürfnisse angemessene Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag. Vor dem Hintergrund der späteren Scheidung mussten sich die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Krise befunden haben, denn die Phase des nach dem Eherecht erforderlichen Getrenntlebens hatte bereits begonnen. Daher lag auch hier nach Ansicht der Richter keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.

4.    Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein gemeinsamer Hausstand auch dann vorliegen, wenn die Wohnung (am Erstwohnsitz) allein vom Lebenspartner des Arbeitnehmers angemietet wurde. Am eindeutigsten ist der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer dauerhaft dort aufhält und finanziell anteilig (hälftig) zur Haushaltsführung beiträgt.

Eine doppelte Haushaltsführung wird aber u. U. auch anerkannt, wenn der am Beschäftigungsort wohnende Lebenspartner nur seinen Lebensmittelpunkt in der vom anderen Lebenspartner angemieteten Wohnung hat, ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Denn eine finanzielle Beteiligung an dessen Mietkosten ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung. Das Finanzgericht Münster bejahte daher in einem weiteren Fall eine doppelte Haushaltsführung:

Streitfall: Zwischen einer Freundin und ihrem Freund bestand eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Freundin arbeitete und wohnte in R-Stadt, ihr Freund in der 91 km entfernten A-Stadt. Ende 2004 zog die Freundin in eine kleinere Wohnung in R-Stadt um und hielt sich ab diesem Zeitpunkt an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung ihres Freundes in A-Stadt auf. Im Dezember 2006 heirateten beide.

Hier bestand nach Ansicht der Richter eine doppelte Haushaltsführung während des gesamten Jahres 2006, weil die Freundin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihres Freundes in A-Stadt hatte und am Beschäftigungsort in R-Stadt eine Zweitwohnung unterhielt. Ihre größere Wohnung in R-Stadt hatte sie bereits Ende 2004 aufgegeben und war in eine kleinere Zweitwohnung umgezogen. Schließlich heirateten beide Ende 2006; auch dies sprach dafür, dass bereits zuvor ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestand. Nun ist abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die vom Finanzgericht Münster zugunsten der Steuerzahlerin vertretene Auffassung bestätigt.

Auch eine erst später vollzogene Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sagt steuerlich nichts darüber aus, ob schon vorher der Lebensmittelpunkt von einer Stadt in die andere verlagert worden ist. Einfacher ist es jedoch, wenn sich betroffene Steuerzahler in vergleichbaren Fällen nachweisbar an den Kosten der Wohnung des Lebenspartners beteiligen.

III.  Welche Kosten können abgesetzt werden?

Liegen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor, können viele Kosten als notwendige Mehraufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Wir verschaffen Ihnen nachfolgend einen Überblick:

1.    Verpflegungsmehraufwendungen

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung in nur einem Haushalt nicht angefallen wären. Verpflegungsmehraufwendungen werden für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der zweiten Wohnung am Arbeitsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von der Wohnung am gemeinsamen Hauptwohnsitz abwesend ist, anerkannt. Es werden allerdings ausschließlich Pauschbeträge – wie sie für Dienstreisen gelten – berücksichtigt. Maßgeblich für die Höhe der Pauschbeträge von 24 €, 12 € bzw. 6 € ist die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort.

An Tagen der Heimfahrt gilt nur der zeitanteilige Pauschbetrag und an Tagen, an denen der Arbeitnehmer sich wegen Urlaub bzw. Krankheit oder an den Wochenenden in seiner Hauptwohnung aufhält, gibt es keinen Verpflegungspauschbetrag.

Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Wichtig ist, dass bei jeder neuen doppelten Haushaltsführung auch die Dreimonatsfrist neu beginnt. Wechselt der Arbeitnehmer jedoch am auswärtigen Beschäftigungsort den Arbeitsplatz, fängt keine neue Dreimonatsfrist an. Auch wenn der Steuerpflichtige bereits seit mindestens drei Monaten am Beschäftigungsort wohnt, bevor er den zweiten Hausstand gründet, ist ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate seit Begründung der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.

2.    Aufwendungen für die Zweitwohnung

Als Zweitwohnung gilt jede Unterkunft, die dem Steuerzahler entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Der Steuerpflichtige kann wählen zwischen

  • einer Mietwohnung,
  • einem möbliertem Zimmer,
  • einem Hotelzimmer,
  • einer Pension,
  • einer Gemeinschaftsunterkunft (z. B. Baracke auf der Baustelle) oder
  • einer Eigentumswohnung.

Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in der Unterkunft überwiegend übernachtet bzw. sich dort aufhält. Auch wann er die Unterkunft bezieht, ist unerheblich; er kann diese zudem beliebig wechseln. Die Kosten muss er nachweisen.

Bei einer Mietwohnung sind nur die Kosten für eine angemessene Unterkunft absetzbar. Als angemessen gilt in diesem Zusammenhang eine Wohnung von maximal 60 m², deren Kaltmiete entsprechend der Lage und Ausstattung ortsüblich ist. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören

  • die Kaltmiete,
  • Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (Strom, Heizung, Reinigung, Müllbeseitigung etc.),
  • Arbeitslohn einer Haushaltshilfe,
  • Beauftragung einer Reinigungsfirma,
  • Renovierungsaufwendungen inkl. Schönheitsreparaturen und
  • ggf. anfallende Zweitwohnungssteuer.

Die Flächenbegrenzung von 60 m² kann nicht mit der Begründung überschritten werden, dass ein Mangel an kleineren Wohnungen herrscht, die Wohnungswahl eilbedürftig ist oder zur Wohnung ein Zimmer gehört, das teilweise auch büromäßig genutzt wird.

Erfüllt ein Raum die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerlich gesondert zu beurteilen und nach den für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden gesetzlichen Regelungen zusätzlich abziehbar. Soweit die Größe der Wohnung und/oder die Miete unangemessen sind, kann der Arbeitnehmer nur den angemessenen Teil der Kosten geltend machen. Keinesfalls darf das Finanzamt jedoch in diesem Zusammenhang die Kosten ganz „streichen“.

Der Bundesfinanzhof hat Mitte 2011 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten (im Rahmen der Umzugskosten) sein können. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug gleich eine entsprechend große Wohnung anmietet. Sogar doppelte Mietaufwendungen können durch den Umzug bedingt sein, sind allerdings zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Die Umzugsphase beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Mietaufwendungen können so für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) und für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie) als Werbungskosten abgezogen werden.

Ist ein Pkw zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht nötig, sind die Kosten für die Miete eines Pkw-Stellplatzes nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung in dieser Rechtsfrage treffen.

Kauft sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung, kann er die Kosten in der gleichen Höhe geltend machen, in der sie für eine angemessene Mietwohnung entstehen würden. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören z. B. Zinsen für die Finanzierung, die Absetzungen für Abnutzungen (s. o. III.).

Steuerlich zulässig (kein Gestaltungsmissbrauch) ist es, wenn ein Ehepartner die Wohnung am Beschäftigungsort kauft und im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen an den vor Ort arbeitenden Ehepartner vermietet. Dieser kann die gezahlte Miete inkl. Nebenkosten als Werbungskosten ansetzen; der vermietende Ehepartner erzielt Verluste aus Vermietung und Verpachtung (Schuldzinsen, Abschreibung etc.), die dann mit den positiven Einkünften aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers verrechnet werden dürfen. Dies führt zu einer weiteren Steuerersparnis.

Als „sonstige Kosten” einer doppelten Haushaltsführung gelten die Kosten für die in der Zweitwohnung benötigten – und nicht auf andere Weise (z. B. durch Mitnahme aus dem vorhandenen Hausrat) zu beschaffenden – Einrichtungsgegenstände.

Beispiele: Dazu gehören: Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Sofa, Vorhänge, Lampen, Herd, Spüle, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Hausrat wie Geschirr, Töpfe, Kaffeemaschine und Staubsauger.

Liegen die Anschaffungskosten für die einzelnen Einrichtungsgegenstände über 410 €, müssen diese über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum verteilt werden. Bei Möbeln geht das Finanzamt von einer 13-jährigen Nutzungszeit aus. Die Waschmaschine hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Unangemessen hohe Kosten wird das Finanzamt nicht anerkennen. Vorsicht ist z. B. geboten bei Kauf einer teuren Einbauküche.

3.    Fahrtkosten und Familienheimfahrten

Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung können in tatsächlicher und nachgewiesener Höhe (z. B. Bahnticket) berücksichtigt werden. Alternativ können sie in Höhe der Pauschbeträge für Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden; das sind 0,30 € pro gefahrenen Kilometer bei Fahrten mit dem Pkw.

Zu den notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, gehören auch die Wegekosten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück – und zwar für eine Familienheimfahrt pro Woche. Hier dürfen bei Nutzung eines Pkw 0,30 € je Entfernungskilometer wie bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Abziehbar sind aber nur die Fahrten, die der Arbeitnehmer auch tatsächlich durchgeführt hat.

Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehepartners für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten – sog. umgekehrte Familienheimfahrten – sind laut Bundesfinanzhof nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, ob diese Fahrtkosten beruflich veranlasste Aufwendungen des am Beschäftigungsort arbeitenden Ehepartners sein können, wenn dieser aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann (Rufbereitschaft).

Die Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind entweder mit der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig oder aber mit den tatsächlichen Kosten, falls diese höher ausfallen.

Fährt der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen nach Hause, kann er steuerlich keine Aufwendungen geltend machen. Im Gegenzug müssen die wöchentlichen Heimfahrten in diesem Fall nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Vor dem Bundesfinanzhof ist allerdings ein Verfahren zur der Rechtsfrage anhängig, ob wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Bewohnt ein geschiedener Arbeitnehmer neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort ein Geschoss im Elternhaus, unterhält er keinen eigenen Hausstand am Wohnort der Eltern, wenn er tatsächlich keine Kosten trägt. Nach Auffassung des Finanzgerichts München kann sich hier dennoch sein Lebensmittelpunkt befinden, so dass die Aufwendungen für die Familienheimfahrten abzugsfähig sind. Es bleibt abzuwarten, wie dies die Richter beim Bundesfinanzhof beurteilen werden.

4.    Umzugskosten

Zu den notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung gehören bei der Begründung und der Beendigung oder einem Wechsel auch die nachweisbaren Umzugskosten.

Beispiele: Zu den Umzugskosten zählen:

  • Kosten der Wohnungssuche wie Maklerprovision, Fahrtkosten zwecks Besichtigungen der Wohnungen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer, Annoncen „Wohnungsgesuch“;
  • Transportkosten (Umzugsspedition, Miete für Lkw inkl. Spritkosten, bei Nutzung des eigenen Pkw 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer im Zusammenhang mit dem Umzug);
  • Trinkgelder an Umzugspersonal;
  • Anschlusskosten für Herd, Öfen.

Die Pauschalierungsmöglichkeit von Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz gilt in Fällen der doppelten Haushaltsführung nicht.

War der Umzug wegen der Kündigung der bisherigen Zweitwohnung durch den Vermieter erforderlich, können die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegen die Kündigung des Mietverhältnisses möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können.

IV. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe des zulässigen Werbungskostenabzugs (vgl. Kapitel III.) steuerfrei erstatten.

Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse I, II oder VI hat, muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er am Wohnort einen eigenen Hausstand hat. Dieses Schriftstück hat der Arbeitgeber bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Unterkunft unentgeltlich und lohnsteuerfrei zur Nutzung überlassen, wenn der Arbeitnehmer die übrigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ansetzt bzw. ersetzt bekommt. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die nachgewiesenen Übernachtungskosten (z. B. Pension) steuerfrei erstatten. Soweit der Arbeitnehmer keinen Nachweis über die Unterbringungskosten vorlegt, können für die ersten drei Monate 20 € pro Übernachtung als Pauschbetrag steuerfrei gezahlt werden. In der Folgzeit reduziert sich der Pauschbetrag auf 5 € pro Übernachtung.

Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten erstatten, muss er sich die Belege, Quittungen, wie beispielsweise die Rechnung des Maklers, vorlegen lassen und aufbewahren.

Hinweise: Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen erstattet, die den zulässigen Werbungskostenabzug übersteigen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ist die Erstattung seitens des Arbeitgebers niedriger als die abziehbaren Kosten, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen.

Rechtsstand: 16. 2. 2012

Alle Informationen und Angaben in diesen Informationen haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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139 Antworten zu Doppelte Haushaltsführung

  1. Nicole Bachler sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wenn ich im Januar die Zweitwohnung schon anmiete weil es der Wohnungsmarkt nicht anders zulässt, und ich ab 1. April erst meine Arbeit antrete für die ich die Zweitwohnung benötige, kann ich dann auch die Kosten für die ersten 3 Monate geltend machen?

    Vielen Dank und Grüße
    N. B.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo, Danke für den Kommentar. Wenn die Veranlassung der Ausgaben klar begründbar ist macht das Sinn. Leider kann ich hier keine konkrete kostenlose Einzelfallberatung machen. Daher ist dies nur unverbindlich. Es kommt auf den Veranlassungszusammenhang an. Viele Grüße Ralf Diegel

  2. Wolfgang Gobmeier sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    grundsätzliche Frage: Man betreibt eine Wohnung als doppelte Haushaltsführung, die deutlich größer ist als die anerkennbaren 60 qm. Man nutzt also im zusätzlichen vorhandenen Raum ein Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer ist anerkannt und berücksichtigt. Wird dann der Betrag für das Arbeitszimmer im Gegenzug von dem Betrag der doppelten Haushaltsführung (60qm ortsübliche Miete plus Nebenkosten) abgezogen?

    Grüße
    Wolfgang

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Leider kann ich hier keine konkrete kostenlose Einzelfallberatung machen. Bitte rufen Sie mich unter 0221 943 9743 an und die Dinge können besprochen werden. Ich sage immer klar, wann die Gespräche zur Kosten führen. Da es sich hierbei vermutlich um mehrere Hundert Euro Steuererstattung handelt, wäre eine professionelle Prüfung sinnvoll.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  3. Beate G. sagt:

    Hallo Herr Diegel,
    ich möchte meinen Hauptwohnsitz zu meinem Freund (430 km) verlegen und dann jedes Wochenende zu ihm fahren. Leider bin ich erst jetzt auf die doppelte Haushaltsführung bzw. der Absetzbarkeit gekommen.
    Mein Freund bewohnt ein Haus zur Miete und möchte sich ungern den eigentlichen Mietvertrag ändern lassen, weil er eine drastische Mieterhöhung befürchtet. Er wird sich aber trotzdem mit dem Vermieter über die Betriebskosten und dem Plan an sich verständigen.
    Meine Frage ist nun: Reicht dem FA ein Untermietvertrag oder Bestätigung, dass ich dort wohne aus? Ich melde mich auch um und werde die Zweitwohnungssteuer an meinem Arbeitsort bezahlen und einen Dauerauftrag für meine Mietbeteiligung an dem Hauptwohnort einrichten.
    Vielen Dank!
    Beate G.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo, Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können hier in einem Internet-Forum nicht beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird und ich für meine Arbeit bezahlt werden möchte. Vielen Dank und viele Grüße
      Ralf Diegel

  4. Jessica Becker sagt:

    Guten Abend Herr Diegel,
    ab Oktober (eventuell September) werde ich unternehmensintern eine neue Aufgabe an einem anderen Standort übernehmen.
    An dem neuen Standort würde ich gerne bereits ab Juli eine Wohnung mieten und meinen bestehenden Mietvertrag zum 1.Oktober aufgeben und erst zum Oktober umziehen. Dies bedeutet, ich würde insgesamt 3 Monate doppelt Miete zahlen müssen. Das frühere Mieten der neuen Wohnung hätte für mich den Vorteil, da ich beruflich sehr eingebunden bin, dass ich keine aufwendige Pendelei für Wohnungsbesichtigungen hätte. Könnte ich in diesem Fall die doppelte Haushaltsführung in meiner Steuererklärung geltend machen?
    Was wäre, wenn ich bereits im Juli an den neuen Standort ziehe?

    Besten Dank, J.Becker

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo, Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können hier in einem Internet-Forum nicht beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird und ich für meine Arbeit bezahlt werden möchte. Viele Grüße Ralf Diegel

  5. Michael sagt:

    Hallo,

    meine Frau fängt mit einem Studium an der Hochschule an, die 170 km entfernt vom Zuhause ist. Dort hat sie eine Wohnung gemietet und sie wird am Wochenende zu unserer Wohnung fahren. Soll sie sich beim Einwohneramt der Hochschulstadt anmelden, um die Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzusetzen?

    Vielen Dank.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können hier in einem Internet-Forum nicht beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Grundsätzlich ist es bei so etwas aber immer eine gute Idee, sich an die Regeln zu halten und die Dinge richtig zu machen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird und ich für meine Arbeit bezahlt werden möchte. Viele Grüße Ralf Diegel

  6. Christian sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich habe eine anerkannte DHH. Nun möchte ich sowohl meine Hauptwohnung als auch meinen Zweitwohnsitz ändern. Als Hauptwohnsitz wird ein Haus gekauft. Als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort soll in einem meinen Eltern besessenen und auch bewohnten Mehrfamilienhaus ein Apartment bezogen werden? Ich gehe nach Studium – u.a. Ihrer Veröffentlichungen – davon aus, dass hierfür ein Kostennachweis und demzufolge ein Mietvertrag nicht vorgelegt werden muss? Die Wohnung wird mir unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Vielen Dank!

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können hier in einem Internet-Forum nicht beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird und ich für meine Arbeit bezahlt werden möchte. Viele Grüße Ralf Diegel

  7. jgaden@web.de sagt:

    Hallo Herr Diegel,
    ich habe seit mehreren Jahren Wohnug als Zweitwohnsitz gemietet, die Mieten habe ich auch immer von der Steuer absetzen können. Jetzt wurde ich im letzten Jahr kurzfristig ins Ausland versetzt. Ich habe die Wohnung mit der 3 monatigen First zum 31. Mai gekündigt nachdem im ich den Versetzungsvertrag im Februar unterzeichnet habe. Die Versetzung begann am 1. April. Die Miete für den Einsatz im Ausland ab dem 1. April wird vom Arbeitgeber gezahlt.
    Ich war bereits an meinem neuen Einsatzort, musste aufgrund der Kündigungsfrist allerdings noch für den April und Mai die Mite für den vorherigen Einsatzort zahlen. Da auch diese Mieten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit angefallen sind, kann doch auch diese von der Steuer absetzen, obwohl ich bereits an dem neuen Einsatzort tätig war, oder?

    Ich Danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.

    Mit freudlichen Grüßen
    Jan G.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Ich kann hier auf einer Internet-Seite keine Beratung in einem konkreten Einzelfall machen. Hat sich an der Lage/dem Grund der Zahlungen etwas geändert? Wohl nicht. Viele Grüße Ralf Diegel

  8. Sylvia sagt:

    Hallo Herr Diegel,
    im vergangenen Jahr wurde es für mich erforderlich für 10 Wochen einen Zweitwohnsitz an meinem ca. 300km entfernten Arbeitsort zu unterhalten. Den Rest der Zeit bin ich an zwei Tagen der Woche gependelt. Ist es grundsätzlich möglich, in der Einkommenssteuererklärung für eine befristete (in diesem Fall 10 wöchige) doppelte Haushaltsführung und für die restliche Zeit des Jahres die Entfernungspauschale geltend zu machen?
    Haben Sie vielen Dank im Voraus.
    Beste Grüße, Sylvia

  9. Arne U. sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    vielen Dank für die ausführliche Darstellung der Rahmenbedingungen zur doppelten Haushaltsführung.

    Sie schreiben „Am eigentlichen Wohnort muss eine Hauptwohnung mit eigenem Hausstand unterhalten werden. Unerheblich ist, wo der Steuerzahler mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.“. Hierzu möchte ich Sie bitten, zu kommentieren, ob dies nach heutiger Gesetzeslage weiterhin gültig ist.

    Ich unterhalte zwei Wohnungen, eine zweckmäßige am Arbeitsort und einen umfassenden Hausstand recht weit entfernt vom Arbeitsort. Durch das Einwohnermeldeamt wurde die zweckmäßige Wohnung nun allerdings als Hauptwohnsitz deklariert. Daher stellt sich mir die Frage, ob ich aufgrund dieser Zuordnung des Hauptwohnsitzes am Arbeitsort mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung zu rechnen habe und gegen die Anmeldung als Hauptwohnsitz vorgehen sollte.

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Ich kann hier auf einer Internet-Seite keine Beratung in einem konkreten Einzelfall machen, an der Lage hat sich allerdings nichts geändert. Die Festlegung der Wohnsitze erfolgt bei den Bürgerämtern nach Melderecht. Viele Grüße Ralf Diegel

  10. Berndt Seifert sagt:

    ich bin als Freiberufler (Selbstständiger) in Berlin mit erstem Wohnsitz gemeldet.
    Habe eine Lebenspartnerin in Thüringen und möchte dort einen zweiten Wohnsitz anmelden, da ich an diesem Ort auch häufig beruflich (Unternehmensberatung) tätig bin
    wird dies anerkannt und gelten die Regeln der steuerlichen Absetzbarkeit?
    Danke

  11. Jeanette sagt:

    Hallo,

    Mir wurde in einem Jahr (2011) die doppelte Haushaltsführung abgelehnt. Im darauffolgendes Jahr wurde die Zweitwohnung wegen beruflicher Veränderung aufgelöst. Kann ich in 2012 erneut versuchen, die doppelte Haushaltsführung begründen bzw. Geltend machen, obwohl 2011 abgelehnt wurde?

    Danke im Voraus.
    Gruss Jeanette

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke fuer den Kommentar. Das Finanzamt wird im neuen Jahr vermutlich zu keinem anderen Ergebnis kommen. Sie muesssen den Grund der Ablehnung beseitigen und das dann korrekt durchziehen, im Zweifel bis vors Finanzgericht.
      Viele Gruesse,
      Ralf Diegel

  12. Matthias sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich habe bisher 5 Werktage am Zweitwohnsitz als Angestellter gearbeitet und die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Nun ist es möglich, an 3 Tagen am Hauptwohnsitz einen Heimarbeitsplatz einzurichten und an 2 Tagen weiterhin am Zweitwohnsitz zu arbeiten.
    Ist es möglich, weiterhin die doppelte Haushaltsführung und zusätzlich die Kosten für einen Heimarbeitsplatz in der ESt-Erklärung abzusetzen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können nicht beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird und ich für meine Arbeit bezahlt werden möchte.
      Danke. Ralf Diegel

  13. Ing Ba sagt:

    Guten Tag Herr Diegel,
    ich habe einen Freund, der ist unter der Woche bei seiner Firma hier, dort wohnt er auch immer die paat Tage Mietfrei. Entweder am Wochenende oder auch schon Mittwoch oder Donnerstag fährt er nach Hause ,,, dort hat er eine Wohnung, und ist gemeldet.
    Heute haben wir darüber diskutiert, muss er sich hier auch anmelden? (Einwohnermeldeamt)
    Haben im Netz keine entsprechende Antwort gefunden

    Danke für ihre Antwort, wir sind gespannt, die Meinungen sind geteilt

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar.
      Wenn es nur um unentgeltiche und freundschaftliche Mitnutzung geht, ist wohl erst mal nichts zu machen. Wenn sich daran jedoch etwas ändert, ist dies zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie die landesrechtlichen Meldepflichten.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  14. Georg Berber sagt:

    Guten Tag Herr Diegel,

    in Ihren sehr guten Ausführung zur Doppelten Haushaltsführung konnte ich leider keine Information zum Beginn der Absetzbarkeit finden.

    Da dies vermutlich eine häufig auftretende Fragestellung ist, folgendes Beispiel hierzu:

    Ein AN wird zum 20. August dauerhaft an einen neuen Standort versetzt und ist dadurch gezwungen sich am neuen Arbeitsort eine Zweitwohnung zu suchen. Da der Mietbeginn oft nicht beliebig gewählt werden kann + Zeit für den Umzug benötigt wird, mietet der AN die Wohnung zum 1. August an.
    Ab wann können Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden? Ist der Mietbeginn oder der Beginn der beruflichen Abordnung maßgeblich? Wie ist die Rechtssprechung hierzu?

    Herzliche Grüße
    Georg Berber

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können nicht beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird.
      Danke. Ralf Diegel

  15. Manuela sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    Bei mir handelt es sich um einen sogenannten Wegverlegungsfall. Seit Januar 2014 beteiligte ich mich auch finanziell an den Kosten am Lebensmittelpunkt, dem Haus meines Partners.(Mittlerweile Ehemann, seit August 2015) Dies kann mit Rechnungen und Quittungen nachgewiesen werden.
    Ich kann die doppelte Haushaltsführung des weiteren durch eine Vereinsmitgliedschaft und Tankquittungen belegen.
    Ich möchte für das gesamte Jahr 2014 DHF geltend machen.
    Jetzt sagte mir eine Bekannte, die bei der Lohnsteuerhilfe arbeitet, das würde nicht anerkannt werde, da ich mich erst mit der Hochzeit am Hauptwohnsitz umgemeldet habe. Nun bin ich total verunsichert, weil ich dachte das die Ummeldung für die DHF nicht zwingend notwendig sei!?!
    Danke für Ihre Einschätzung.

    MFG Manuela

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar.
      Sie sollten nach Möglichkeit alles richtig machen. Das bedeutet auch Anmeldung bei der Meldebehörde bei Bezug einer Wohnung. Lassen Sie die Sache doch von der Bekannten vom Lohnsteuerverein erledigen.
      Oder, Sie rufen Sie mich unter 0221 943 9743 an.
      Ich werde bei jedem Telefonat klarmachen, ab wann ein allgemeines Gespräch endet und die kostenpflichtige Einzelfallberatung beginnt.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  16. Wolfgang sagt:

    Hallo Herr Diegel, ich führe einen doppelten Haushalt und mir steht ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Kann ich – ohne steuerliche Nachteile für mich – mehr als einmal wöchentlich nach Hause fahren, wenn ich von dort Dienstreisen beginne oder wenn Dienstreisen dort enden? – Falls ja, was ist die rechtliche Grundlage dafür ?

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar. Hier geht es um die Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Reisekosten und privat veranlassten Heimfahrten. Wenn der Grund der Reise eindeutig dienstlich ist, müsste hier eine Zuordnung möglich sein. Ansprechpartner ist der Arbeitgeber.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  17. Ingo K. sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    ich habe von 2012 an in Wolfsburg gearbeitet (nach Studium in Braunschweig) und unterhielt dort eine Wohnung. Ende 2012 habe ich dann meine Freundin in Köln kennen gelernt und bin bis 09/2014 jedes Wochenende gependelt und habe die Wohnung meiner Freundin als Hauptwohnsitz angesehen. (Familie von mir wohnt ausschließlich in NRW, in Niedersachsen nur noch zum arbeiten gewesen)

    Sehen Sie hier eine Möglichkeit um die Kosten für die Wohnung in Niedersachsen als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anrechnen zu lassen?

    Viele Grüße und Danke für die vielen hilfreichen Texte!

    Ingo K.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar.
      Ihre Darstellung „die Wohnung meiner Freundin als Hauptwohnsitz angesehen“ ist erklärungsbedürftig.
      Bitte rufen Sie mich unter 0221 943 9743 an.
      Ich werde bei jedem Telefonat klarmachen, ab wann ein allgemeines Gespräch endet und die kostenpflichtige Einzelfallberatung beginnt.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  18. Ingo sagt:

    Sehr geehrte Herr Diegel,
    ich habe eine generelle Frage zu der doppelten Haushaltsführung.
    Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor wenn ich mir vor Ort für 3 Tage eine Zimmer in einer Pension nehme? Also keine feste Wohnng 2 Tage in der Woche arbeite ich von meinerm Erstwohnsitz als Heimarbeit. Wenn ja kann ich die Pension dann öfters wechseln und wird es dann trotzdem noch anerkannt?

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar. Hier müsste – zusammen mit dem Arbeitgeber – die Grenze zu normalen „Reisekosten“ abgestimmt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber bzw. seinen Steuerberater.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  19. Rainer sagt:

    Hallo H. Diegl,

    ich werde dieses Jahr bedingt durch einen zweifachen Arbeitgeberwechsel an 3 Orten eine Zweitwohnung unterhalten. Dabei fallen dann auch mehrfach, neben den normalen Ausgaben für die Miete und den monatlichen Wohnungsunterhalt, Umzugskosten, Maklergebühren, Verpflegungsmerhaufwendungen, etc. an.

    Davor hatte ich mehrere Jahre die gleiche Arbeitsstelle mit der gleichen Zweitwohnung.

    Da die Arbeitsorte nun weit von einander entfernt liegen werden alleine durch die Umzugs- und Maklerkosten ein großer Teil der Jahresobergrenze in Höhe von 12000€ oder 1000€/Monat benötigt.

    Gilt in diesem Fall die Obergrenze auch oder sind hier nur die regulären monatlichen Unterhaltskosten der Zweitwohnung betroffen und die einmaligen, aussergewöhnlichen Aufwendungen können in ihrer nachgewiesenen Höhe zusätzlich abgesetzt werden?

    Beste Grüße

    Rainer

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar. Bei Ihrer Frage handelt es sich um ein solches Detailproblem, dass dies nicht „einfach so“ mit allgemeinen Ausführungen zu beantworten ist. Bitte stellen Sie diese Frage einem Steuerberater Ihres Vertrauens oder rufen Sie mich unter 0221 943 9743 an. Ich werde bei jedem Gespräch deutlich machen, wann die Grenze zum „kostenpflichtigen Rat“ überschritten ist.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  20. Marion sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,
    ich habe aus privaten Gründen meine Versetzung in einen anderen Ort beantragt.
    Am jetztigen Ort habe ich eine Eigentumswhg. und möchte die auch weiterhin (alleine) nutzen, dann wäre das der Hauptwohnsitz?
    Kann ich die Zweitwohnung am neuen Ort (220 km) steuerlich absetzen, obwohl ich aus privaten Gründen wechseln möchte?
    Wenn ich dort ab September 2015 anfangen kann und noch keine Wohnung gefunden habe, wäre es dann möglich übergangsweise bei Verwandten zu wohnen?
    Ich bedanke mich im voraus. Marion

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen kann ich hier nicht beantworten. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 9439743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird. Danke. Ralf Diegel

  21. N. Ulrich sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich habe anerkannterweise für die doppelte Haushaltsführung einen Freibetrag von 13.510 € auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Nun bin ich in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz. Insolvenzverfahren ist beendet. Kann der Insolvenzverwalter den Mehrbetrag des Netto-Gehaltes aus der steuerermäßigung einbeziehen und an die Gläubiger verteilen? Ich bin der meinung, das Steuererstattungen nach beendigung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner zustehen (BGH, v. 12.01.2006 IX ZB 239/04 Einkommenssteuererstattungen für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehören nicht zu den durch die Abtretungserklärung erfassten Bezügen. Leitsätze des Gerichts: 1. Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst). Somit würde das was für sie Steuererstattung am JAhresende gilt, doch auch schon für den Freibetrag gelten, oder? Ich bin da ratlos, da aktuell ca. 400 € zuviel an den IV angetreten werden und ich das Geld für die Heimfahren benötige.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Leider handelt es sich bei Ihrer Frage nicht um ein steuerrechtliches Problem, sondern um eine Frage zu Pfändung und Insolvenzrecht. Hierzu kann ich leider nichts sagen. Bitte wenden Sie sich an einen kundigen Anwalt.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  22. Stefan Finkemeier sagt:

    Ist es für das Absetzen von Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung notwenig, dass am Arbeitsort ein Zweitwohnsitz gemeldet ist? Muss ich die zweite Wohnung (Monteurswohnung für 6 Monate) am Arbeitsort als Zweitwohnsitz anmelden?

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Die Meldepflicht ergibt sich aus den Gesetzen zur Anmeldung bei Bezug einer Wohnung. Wenn das nicht geschieht, können Sanktionen folgen.
      Viele Grüße
      Ralf Diegel

  23. Claudia sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    danke für die Ausführungen.

    Aufgrund einer notwendigen doppelten Haushaltsführung für mich steht der Kauf einer Eigentumswohnung an. Ist es ein Problem, wenn die Wohnung auf den Namen beider Ehegatten gekauft wird oder muss die Wohnung nur auf meinen Namen gekauft werden?

    Viele Grüße
    Claudia

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen kann ich hier nicht beantworten. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird. Danke. Ralf Diegel

  24. Claudia Kluge sagt:

    Hallo Herr Diegel

    Ist es möglich, dass bei einem anerkannten doppelten Haushalt im eigenen Haus , die Kosten aus Vereinfachungsgründen pauschal angesetzt werden?

    Vielen Dank
    mfg

    Claudia K.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar.
      Wenn das Finanzamt Ihre Doppelte Haushaltsführung anerkannt hat, verstehe ich Ihre Frage nicht. Was wurde denn genau anerkannt?
      Sie sollten bedenken: Wenn über mehrere Jahre doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, können schnell mehrere tausend Euro an Steuererstattung zusammen kommen. Ich empfehle daher dringend, sich von einem Kollegen helfen zu lassen.
      Für Ihre Frage als Kommentar zu meinen Informationen gilt: Einzelne konkrete Fragen kann ich hier nicht beantworten. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird. Danke und mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  25. Ernst Konrad sagt:

    Vielen Dank für die ausführliche und gute Darstellung. Ein Problem – welches ich bei einer Steuerprüfung hatte – ist, dass der Steuerprüfer wohl die doppelte Haushaltsführung akzeptiert, jedoch das notwendige Arbeitszimmer am Hauptwohnort nur beschränkt zulässt. Die Begründung ist, beides würde nicht gehen. Ist das so bzw. gibt es dafür eine Richtlinie. Die doppelte Haushaltsführung wird als Selbstständiger durchgeführt und nur wenig im Jahr genutzt.

    Vielen Dank
    Ernst Konrad

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen kann ich hier nicht beantworten. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird. Danke und mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  26. Stephan Hofmann sagt:

    Guten Tag Herr Diegel,

    vielen Dank für diese äußerst hilfreiche Zusammenfassung zum Thema doppelte Haushaltsführung. Bisher habe ich solch ein aussagekräftiges und umfangreiches Dokument im Netz nicht gefunden.

    Eine Frage stellt sich mir allerdings noch: Kann ein Arbeitnehmer mit Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung überlassen (1% Regelung)) ebenso Bahnfahrten und Flugreisen in nachweisbarer Höhe (Ticketkosten) geltend machen, sollte er den Dienstwagen an diesen Tagen eben nicht benutzen für die Heimfahrten?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Stephan Hofmann

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Wie schon richtig erkannt ist die Sache komplex, bei Fehlern sehr teuer und in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Der Artikel stellt eine erste Einführung dar. Einzelne konkrete Fragen können hier nicht von mir beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird.
      Danke und mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  27. Michael sagt:

    Ist Anmeldung in der Wohnung am Beschäftigungsort eine Voraussetzung für „Doppelte Haushaltsführung?“.
    Danke.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können hier nicht von mir beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird.
      Danke und mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  28. Hans Stahmer sagt:

    Guten Abend Herr Diegel,

    können Sie einen Richtwert geben, wann sich eine Zweitwohnung gegenüber dem Pendeln steuerlich mehr lohnt.
    Sprich bei eine einfachen Fahrtstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsplatz von z.B. 70 km bekommt man mehr Steuererstattungen wenn man eine Zweitwohnung anmietet, die x EUR Miete kostet.

    Ich denke es machen sich viele Gedanken, ob sich eine Zweitwohnung lohnt, wissen aber nicht, in welchem Fall, Pendeln oder Zweitwohnung, sie mehr vom Finanzamt zurückbekommen.

    Herzlichen Dank und beste Grüße
    Hans Stahmer

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Einzelne konkrete Fragen können hier nicht von mir beantwortet werden. Auch kann keine kostenlose Einzelberatung erfolgen. Gerne können Sie mich aber unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  29. Horst sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich habe eine anerkannte doppelte HH-Führung. Nun kommt mein Sohn vom ersten Wohnsitz in die 100 km entfernte Stadt, wo ich meinen zweiten Wohnsitz habe.
    Ich habe mir eine Neubau-Wohnung gekauft, die im nächsten Frühjahr bezugsfertig ist. Können mein Sohn und ich in der zweiten Wohnung zusammen wohnen, ohne die Anerkennung der doppelten HH zu verlieren?

    Schönen gruß
    H.H.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Konkrete Einzelfragen sind immer schwierig allgemein zu beantworten. Ich bitte daher für Verständnis, dass ich hier keine kostenlose Einzelberatung machen kann. Sie können Sie mich aber gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

    • Anne-Mareike Henning sagt:

      Sehr geerhter Herr Diegel,

      ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Kosten von einem Geschäftstermin zurück zur Heimstätte zu erstatten? Bzw. gibt es Vorschriften die so etwas besagen ? Oder ist dies nur schriftlich vereinbar?

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Henning

      • Ralf Diegel sagt:

        Hallo,
        Danke für den Kommentar. Konkrete Einzelfragen können hier nicht von mir beantwortet und keine kostenlose Einzelberatung erfolgen kann. Sie können Sie mich aber gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung überschritten wird.
        Mit freundlichen Grüßen
        Ralf Diegel

  30. Sven Sören sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    vielen Dank für die nützlichen Informationen!
    Ich arbeite seit diesem Monat in Köln und habe dort ein WG-Zimmer. An den Wochenenden werde ich jedoch regelmäßig (ca. 3mal/Monat) in meine Heimatstadt (ca. 140km entfernt) fahren, wo meine Familie und Freunde leben und ich auch so durch Vereinsmitgliedschaften usw. meinen sozialen Lebensschwerpunkt habe. Ist es für die Anerkennung der Familienfahrten relevant, ob ich in meiner Heimatstadt (bzw. dem entsprechend in Köln) mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet bin?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Sven Sören W.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Die Grundlagen der Doppelten Haushaltsführung habe ich versucht in dem Beitrag darzustellen. Auf darüber hinausgehende Einzelfragen kann ich in den Kommentaren dieser Webseite nicht eingehen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich hier keine kostenlose Einzelberatung machen kann. Sie können Sie mich aber gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  31. Michael Z. sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    vielen Dank, dass sie Licht in dieses Dickicht bringen.
    Im Artikel erwähnen Sie, dass die Grundlage für die doppelte Haushaltsführung auch dann endet, wenn die Wohnung am Arbeitsort der Lebensmittelpunkt wird.

    Fallen die in einem solchen Fall entstehenden Umzugskosten dann auch unter die erwähnten Regeln zur Abzugsfähigkeit?
    Diese mögliche Entwicklung geht in den Artikeln vieler anderer Seiten meist unter.

    Vielen Dank im Voraus für einen kurzen Kommentar hierzu.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Michael Z., Danke für den Kommentar.
      Grundsätzlich geht es immer um den Abzug im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Umzug zum privaten Lebensmittelpunkt könnte da schwierig werden. Ich kann an dieser Stelle keine (kostenlose) Einzelberatung machen. Sie können Sie mich aber gerne jederzeit unter 0221 / 943 9743 anrufen. Wenn notwendig werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  32. Markus Fellenberg sagt:

    Sehr guter Webblog hier Hr.Diegel!!

    Frage: Sollte eine Wohnung grundsätzlich die 60qm Marke überschreiten z.b. 65qm, lehnt das FA so etwas grundsätzlich ab oder gibt es dann eine Art Abzug?
    Wie wird das geprüft? Oder reichen dort dem FA die Angaben von einem qualifiziertem Steuerberater?

    Beste Grüße Markus F.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Markus F., Danke für den Kommentar.
      Das ist schon abhängig von FA und in Einzelfällen vom Bearbeiter dort.
      Ich möchte an dieser Stelle keine (kostenlose) Einzelberatung machen. Sie können Sie mich jederzeit gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Wenn notwendig werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  33. Dirk sagt:

    Ich bin in den USA tätig und habe meinem Lebensmittelpunkt dort- eine Firma in berlin stellt mich ein in Berlin – ich werde zwischen beiden Ländern pendeln. Steht die große Distanz einer Anerkennung des doppelten Haushalts im Wege?

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar.
      Die große Entfernung allein ist kein Problem. Die Details sind aber sehr entscheidend. Um hier keine Fehler zu machen empfehle ich einen Steuerberater zu konsultieren. Sie können mich gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  34. Heiko sagt:

    Hallo Herr Diegel!

    Erstmal vielen vielen Dank für Ihre ausführliche Beschreibung. Ein Punkt habe ich bisher aber leider niegends wirklich entnehmen können:

    Startet die dreimonatsfrist bzgl. Verpflegungsmehraufwand erneut, wenn am Zweitwohnsitz (ohne AG Wechsel) umgezogen wird?

    D.h. Wenn von der anerkannten zweitwohnung in eine neue bzw. andere Zweitwohnung im selben Ort gewechselt wird – da diese z.b noch näher am AG liegt und die voherig nur zum einleben bzw zur Orientierung war?

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich hier keine kostenlose Einzelberatung machen kann.
      Wenn Sie weitergehende Erklärungen benötigen, können Sie mich gerne unter 0221 / 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  35. Heiko sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    Erstmal danke für die ausführlichen informationen!

    Eine Frage habe ich dann doch noch:
    Ist es richtig, das bei einem wechsel bzw. umzug des Zweitwohnsitzes am auswärtigen Einsatzort (von Köln Wohnung A nach Köln Wohnung B – mit Hauptwohnung in München) die dreimonatsfrist bzw der verpflegungsaufwand neu beginnt?

    Besten Dank!

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich hier keine kostenlose Einzelberatung machen kann.
      Wenn Sie weitergehende Erklärungen benötigen, können Sie mich gerne anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  36. Markus Eglau sagt:

    S.g. Hr. Diegel,
    Vielen Dank für Ihre Informationen – ich habe jedoch eine generelle Frage nirgends definiert zu sein scheint.

    Angenommen ein doppelter Haushalt ist begründet:
    Lebensmittelpunkt in Stadt (und Land) A sowie beruflich veranlasste Zweitwohnung und Arbeitsstätte B in Deutschland.

    Vieles ist zu finden über die Begründung des doppelten HH bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes von B nach A; was aber passiert wenn der Lebensmittelpunkt zu einem späteren Zeitpunkt von A in eine andere, dritte Stadt C verlegt wird? Beendet dies einen doppelten Haushalt bei unverheirateten?

    • Ralf DIegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich im Blog keine kostenlose Einzelberatung machen kann.
      Wenn Sie weitergehende Erklärungen benötigen, können Sie mich gerne anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  37. Claus H. sagt:

    Guten Tag,

    Sie schreiben unter III.1 zu

    Verpflegungsmehraufwendungen, dass „… bei jeder neuen doppelten Haushaltsführung auch die Dreimonatsfrist neu beginnt.“

    Wenn ich binnen eines Jahres zwei Arbeitgeber an zwei verschiedenen Orten habe, setze ich dann zweimal die drei Monate an? Beispiel: Wohnort A, Arbeitgeber 1 vom 01.01. – 30.04. und Wohnort B, Arbeitgeber 2 vom 01.05. bis 31.12.

    Der Erstwohnsitz bleibt das Jahr über erhalten.

    Es grüßt Sie

    Claus H.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich im Blog keine kostenlose Einzelberatung mache.
      Wenn Sie weitergehende Erklärungen benötigen, können Sie mich gerne anrufen. Ich werde bei jedem Anruf deutlich machen, ab wann die Grenze zur kostenpflichtigen Bertung überschritten wird.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  38. ToRa sagt:

    Hallo,
    kurze Frage:
    Ich habe meinen Erstwohnsitz, auch beruflich begründet, in der Nähe meiner Arbeitsstätte. Da meine Lebenspartnerin (Freundin) habe ich meinen Zweitwohnsitz dort angemeldet. Ich lebe am WE und im Urlaub dort. Kann ich die Fahrten zu meinem Zweitwohnsitz steuerlich absetzen?

    Vielen Dank und viele Grüsse
    ToRa

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Ich kann im Blog keine Einzelfallberatung machen. Wenn Sie detailliertere Auskünfte wünschen, bitte ich um einen Auftrag. Sie können mich auch telefonisch erreichen. Das Kernthema bleibt aber immer dasselbe: Sind die Kosten beruflich veranlasst?
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  39. Astrid Fey sagt:

    Hallo Herr Diegel,
    viele interessante Fälle, es geht aber immer „nur“ um die Modalitäten zu Beginn oder während einer Doppelten Haushaltsführung. Wie ist die Situation, wenn die (langjährige) Doppelte HHführung endet, weil man eine Stelle am Hauptwohnsitz befunden hat? Wie schnell muss man seine „Zelte“ am (alten) Arbeitsort abbrechen? Wie ist eine Probezeit oder Abbordnungszeit zu bewerten? Kann man für diese Übergangszeit noch Kosten für die Wohnung (Miete, Basis-Nebenkosten) abrechnen? Wenn ja, wie lange – 6 Monate, 9 Monate, 1 Jahr….? Wie ist es mit Fahrten und sonstigen Aufwenden zur Auflösung des zweiten Wohnsitzes, sofern der neue Arbeitgeber dies nicht zahlt?
    Jedem ist zu wünschen, dass eine Doppelte Haushaltsführung irgendwann wieder endet. Deshalb dies hoffentlich für einen breiteren Leserkreis ein interessanter Beitrag.

    • Ralf DIegel sagt:

      Hallo,
      auch Ihnen danke ich für den Kommentar.
      Die Informationen dieser Webseite sind als Einstieg und zur allgemeinen Darstellung des Themas gedacht.
      Per Blog kann ich aber keine Einzelberatung machen. Weitergehende Auskünfte können gerne nach Auftrag und Honorarvereinbarung erteilt werden. Hierzu biete ich Ihnen gerne an, mich anzurufen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  40. Tobias D. sagt:

    Hallo,

    ich habe noch eine kleine frage.

    Ich arbeite seit gut einem jahr in einer anderen stadt (distanz ca 320 km zum hauptwohnsitz). der arbeitsvertrag basiert von anfang an auf dieser vereinbarung, dass der arbeitsarbeitsplatz nicht in der nähe vom firmensitz, sondern in einer anderen stadt ist.

    mein arbeitergeber bezahlt mir am einsatzort die komplette mietwohnung, welche ich mir ausgesucht habe. der mietvertrag besteht direkt zwischen dem privatvermieter und meinem arbeitgeber. mein arbeitergeber bezahlt mir ebenso zwei mal im monat die heimfahrten.

    liegt in dem fall ebenso eine doppelete haushaltsführung vor?

    danke

    tobias

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Per Blog kann ich keine Einzelberatung machen. Für eine Auskunft bitte ich um einen Anruf.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  41. Markus Hermes sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich habe wegen eines neuen Jobs in Bonn eine Zweitwohnung angemietet. Meine Erstwohnung ist in Berlin, die ich zusammen mit meiner langjährigen Lebenspartnerin bewohne (Eltern, Freunde etc. sind auch in Berlin).

    Ich habe eine Frage zu den ansetzbaren Fahrtkosten (Familienheimfahrten): Ich selbst besitze kein Auto, aber meine Lebenspartnerin besitzt eins. Sie hat mir dieses Auto geliehen und ich benutze es in Bonn sowie auch gelegentlich für die Familienheimfahrten, wenn ich nicht per Flugzeug reise. Kann ich Kosten für die Familienheimfahrten mit dem PKW steuerlich ansetzen, obwohl das Auto legal meiner Lebenspartnerin gehört?

    Und eine zweite Frage zu Fahrten mit dem PKW: Welche Nachweise möchte das Finanzamt für Fahrten per PKW sehen? Müssen zwingend Tankquittungen aufgehoben werden? Gilt auch hier die Regel, dass Aufwendungen bis 4500 Euro keinen weiteren Nachweis bedürfen?

    Besten Dank und viele Grüße
    Markus Hermes

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Eine Einzelfallberatung ist mir per Weblog nicht möglich. Für eine Beratung rufen Sie mich bitte an.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  42. Ulrike Dittmar sagt:

    Hallo,
    ich bin seit 4 Jahren von meinen Mann getrennt und lebe in einer Eigentumswohnung am Ort meines Arbeitsplatzes. Seit 3 Jahren hab ich einen neuen Lebenspartner 250 km entfernt, wo ich jedes Wochenende verbinge. Hier ist auch mein Lebensmittelpunkt ( Freunde usw). Meine Frage: Kann ich meinen derzeitigen Hauptwohnsitz auf den Ort meines Lebensmittelpunktes verlegen und am Ort des Arbeitsplatzes meine Zweitwohnsitz anmelden? Ist dies Steuerlich auch möglich?
    Für eine Antwort bereits jetzt vielen Dank.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Eine Einzelfallberatung kann nicht per Weblog erfolgen. Für die Steuer ist grundsätzlich aber immer nur die Veranlassung der Kosten maßgebend. Für eine Beratung rufen Sie mich bitte an.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  43. Christoph Richter sagt:

    Hallo Herr Diegel
    Sehr interessant Ihre Seite , vielen Dank für die offene Info.
    Ich führe seit einigen Jahren einen rein dienstlich begründeten zweiten Haushalt, ca. 550 km entfernt von unserem ersten Wohnsitz. Dieser ist inkl. Wochenendheimfahren anerkannt.
    Nun tritt meine Frau in der Nähe meiner Arbeitsstätte (ca. 70 km entfernt) einen Job an und wird zunächst in meiner Zweitwohnung unterkommen. Geplant ist später ggf. eine eigene Wohnung an ihrer Arbeitsstätte.
    Das gemeinsame Wohnen in meiner Zweitwohnung oder aber auch das Wohnen in zwei Wohnungen, ist vollständig dienstlich bedingt.
    Wir fahren zu den Wochenenden regelmäßig zum ersten Wohnsitz, an dem auch noch unsere Kinder gemeldet sind und – wenn auch sporadisch – wohnen (Studium). Nach Auskunft eines Kollegen von Ihnen sei damit der Lebensmittelpunkt eindeutig am ersten Wohnsitz begründet.
    Wie schätzen Sie dies ein? Wenn dem so ist, dann kann eine gemeinsame Familienheimfahrt sicher auch nur einmal als Werbungskosten angesetzt werden?
    Danke vorab für die Mühe

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Die Informationen dieser Internetseite sind allerdings nur zur Allgemeinen Information gedacht und können niemals eine Einzelfallberatung ersetzen. Ich kann nicht jede Fallgestaltung im einzelnen konkret beurteilen und individuelle Tipps per Weblog geben. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  44. Thomas Pilz sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    ich möchte mich gerne anschliessen und Sie erstmal für Ihren sehr informativen Berichte danken und auch Ihnen eine konkrete Frage stellen:

    Ab dem 01. September diesen Jahres arbeite ich wieder in Köln, wo ich auch zufälligerweise herkomme und meine Eltern leben. Allerdings hatte meine eigene Familie einen Erstwohnsitz 550 km von Köln entfernt und daher sind wir erst offiziell zum 01. November an den Arbeitsort umgezogen. In den ersten beiden Monaten (September, Oktober) konnte ich umsonst bei meinen Eltern unterkommen, also unterhielt ich keinen offiziellen Zweitwohnsitz in Köln, aber natürlich bin ich jedes Wochenende zu meiner Familie gereist. Wie würden Sie diesen Fall bewerten? Ist eine „echte“ doppelte Haushaltsführung oder sollte ich einfach versuchen die Heimfahrten steuerlich als Fahrtkosten zum Betrieb geltend zu machen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas P.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Eine Einzelfallberatung ist per Weblog nicht möglich. Sofern Sie eine konkrete Auskunft benötigen, können Sie mich telefonisch erreichen oder mich per Mail beauftragen.
      Allgemein ist aber zwingend Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung die berufliche Veranlassung. Dies ist der ausschlaggebende Punkt.
      Die Lohnsteuerrichtlinien beschreiben dies noch konkreter (Link im Text/Kommentaren).
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  45. Ribbeck sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,
    meine Frage wird ziemlich einfach zu beantworten sein hoffe ich. Folgender Fall: Ich habe eine Arbeit in Düsseldorf im März 2012 begonnen, aber erst eine Wohnung im Juli 2012 bezogen und mich in meiner alten Gemeinde abgemeldet und in Düsseldorf angemeldet. Kann ich Heimfahrten für diese knapp 4 Monate ansetzen und wenn ja sind nur Wochenendheimfahrten zulässig oder kann ich das Pendeln für 5 Arbeitstage von Frankfurt nach Düsseldorf ansetzen? Mir ist nicht ganz klar, ob ich nach Ummeldung immer noch Fahrten ansetzen kann, da mein Lebensmittelpunkt nach wie vor nicht in Düsseldorf ist (Freunde und Familie wohnen in Frankfurt) und ich nach wie vor eine Wohnung Elternhaus unterhalte (abgegrenzt von der Elternwohnung), aber nicht mehr in meiner alten Gemeinde gemeldet bin (kein Erst-/ Zweitwohnsitz angemeldet habe).

    Vielen Dank.
    Andreas

  46. Martin sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich versuche mich mal allgemein zu halten und frage lediglich nach einer Einschätzung.

    AN A ist seit 8 Jahren mit B zusammen aber in getrennten Wohnungen am Ort B. AN A ist nun nach M versetzt worden und muss aufgrund der 550 km dort eine neue Wohnung beziehen. Seine eigene Wohnung in B gibt er auf und meldet sich bei seinem Partner an. Gleichzeitig meldet er seine 2. wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnsitz. Ich könnte mir vorstellen, dass das FA daran zweifeln wird, ob A und B tatsächlich in einer Beziehung sind und die doppelte Haushaltsführung ablehnen wird weil sie davon ausgehen, dass A sich nur deshalb bei B angemeldet hat… Kennen Sie solche Fälle?

    Liebe Grüße und Danke für Ihre Antwort

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Martin,
      Danke für den Kommentar. Eine konkrete Einschätzung ist für eine solche Einzelfallfrage kann ich jedoch nicht geben. Allgemein gilt: Aufwendungen können angesetzt werden, wenn die berufliche Veranlassung ausreichend deutlich ist und die eigenen Kosten (auch für den Hauptwohnsitz) angefallen sind und nachgewiesen werden können. Wenn eine Wohnung am Beschäftigungsort monatlich 400 EUR kostet ergeben sich mindestens 4.800 EUR Werbungskosten pro Jahr. Zeitlich unbeschränkt. Somit eine Steuererstattung von bis zu 2.400 EUR pro Jahr. Im Hinblick auf diese Zahlen empfehle ich dies einmal mit einem Fachmann durchzusprechen. Mit freundlichen Grüßen, R.Diegel

  47. Fabian sagt:

    Sehr geerter Hr. Diegel,
    vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
    Dazu habe ich noch eine Frage.
    Wenn ein Paar schon vor der Hochzeit bzw. Kennenlernen an verschiedenen Orten gearbeitet und demzufolge auch gewohnt hat, der Zustand aus beruflichen Gründen nicht geändert wurde (erhebliche Fahrzeit) und jetzt nach der Hochzeit ein Zweitwohnsitz geltend gemacht werden soll, müssen dann beide Eheleute beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes gemeldet sein? Oder kann der Lebensmittelpunkt auch ohne Ummeldung des anderen Ehepartners betimmt werden?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    MfG Fabian M.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. Ich kann leider keine Einzelfallberatung per Weblog machen. Sofern Sie eine konkrete Auskunft benötigen, können Sie mich telefonisch erreichen oder mich per Mail beauftragen.
      Allgemein ist aber zwingend Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung die berufliche Veranlassung. Dies ist der ausschlaggebende Punkt.
      Die Lohnsteuerrichtlinien beschreiben dies noch konkreter (Link im Text/Kommentaren).
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  48. LOVRENC CVETKO sagt:

    Sehr geehrte Herr Diegel,

    Ich habe folgende Frage:

    Ich fange am 07.01.2013 in München zu arbeiten als festangestellte. Meine Frau und mein Kind bleiben, wohnen weiter in meine Wohnung in Slowenien. Ich besitze die Wohnung und bezahle alle kosten. Die Entfernung ist 410 km. Am Wochen enden wurde ich heim fahren. In München wurde ich in eine Mietwohnung wohnen.

    Kan ich die doppelte haushaltfuhren, da Ich meine Hauptwohnsitz in Slowenien habe?
    Wenn ja, was genau brauche ich das nachzuweisen.
    Vielen Dank voraus !

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für Ihren Kommentar. Ich kann keine Einzelfall-Beratung per Weblog geben. Sie sollten sich einen Steuerberater vor Ort suchen und mit diesem das Thema besprechen. Bitte unterschätzen Sie die Auswirkungen nicht! Es sind bei diesem Thema in der Regel pro Jahr mehrere Tausend Euro zurück zu erhalten!
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  49. Joachim U. sagt:

    Hallo Hr. Diegel
    Meine Ehefrau und ich leben in doppelter Haushaltsführung ca.100Km
    vom Hauptwohnsitz(Eigentum).
    Das FA lehnte unter der Begründung das meine Frau mit im Mietvertrag
    steht ab.
    Frage:Ist das Korrekt oder nicht.
    Vielen Dank Joachim

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Danke für den Kommentar. In diesem Blog können keine Einzelfall-Beratungen erfolgen. Sie können mich aber gerne anrufen und ich kann mir Ihren Fall – gegen Bezahlung – anschauen und sehen, was mann ggf. tun kann. Mit freundlichen Grüßen, Ralf Diegel

  50. Annette sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    ich habe eine kurze Frage zur doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen, die mir auch nach gründlicher Recherche leider offen geblieben ist:

    Ist bei den abzugsfähigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung der Vorsteuerabzug möglich, d.h. von Strom, Heizung, Wasser, Einrichtungssgegenständen, Hausrat, Renovierungsmaterial?

    Mit freundlichen Grüßen

    A.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Ich kann nicht jede Fallgestaltung im einzelnen konkret beurteilen und individuelle Tipps per Weblog geben. Die Informationen dieser Internetseite sind zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Insbesondere bei umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen sind die abzuklärenden Einzelpunkte so umfangreich, dass es nicht anders geht.
      Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  51. Herr Reinhold sagt:

    Hallo Herr Diegel,
    ich bedanke mich für die verständliche und gute Zusammenfassung zum Thema.
    Zwei grundsätzliche allgemein gehaltene Fragen:
    1) Gibt es eine Mindestanzahl an Heimfahrten pro Jahr, die einzuhalten ist damit das FA nicht davon ausgeht, dass aus dem Zweitwohsitz der Lebensmittelpunkt geworden ist?
    2) Muss ein Selbständiger die Heimfahrten mit dem Dienstwagen auch als Einnahmen versteuern (Privatat gefahrene Km bei Fahrtenbuch bzw. zusätzlich zur 1% Pauschalversteuerung)?
    Danke im voraus
    Reinhold

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Reinhold,
      eine Mindestanzahl von Heimfahrten ist von Einzelfall abhängig. Arbeitnehmer mit Wohnsitz z.B. in der Türkei benötigen nur eine Reise pro Jahr.
      Einzelheiten liefert die Richtlinie.
      Bei einer Selbstständigen Tätigkeit würde ich für solche Fragen immer die Beauftragung eines Steuerberaters empfehlen. Weitere Infos gibt es z.B. hier.
      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf Diegel

  52. Holger Lück sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich hätte eine Frage zu einem Zitat aus Ihrem Artikel: „Nur bei sehr kurzen Fahrtstrecken wird das Finanzamt die Zweitwohnung nicht anerkennen. “

    Die Fahrtstrecke beträgt zwar nur 10 km (Nachbargemeinden: 88690 Unteruhldingen und 88697 Bermatingen-Ahausen), ich benötige jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 1 und 1,5 Stunden (in der Früh- und Spätschicht) für den einfachen Weg.
    Wenn ich jedoch Spätschicht habe und um 22:00 Uhr der Feierabend beginnt (3 Monate im Jahr wegen Hauptsaison (Ernte)), fährt der nächste Bus am nächsten Morgen um 06:14 Uhr los. Bis ich daheim bin kann ich mich schon wieder auf den Weg zur Arbeit machen.
    Ich könnte natürlich auch laufen, aber dies sind ca. 2 Stunden – hält mich aber fit ;-).

    Was meinen Sie, wird das Finanzamt eine Zweitwohnung anerkennen. Wenn JA, für das ganze Jahr oder nur für die 3 Monate.

    Zur Information: Ich bin 43 Jahre alt und seit 19 Jahren verheiratet. Meine Frau hat in unserem Mietshaus eine kleine aber feine Einrichtung für junge Mütter mit Kind.

    Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus und
    mit freundlichem Gruß vom Bodensee

    Holger Lück

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Ich kann nicht jede Fallgestaltung im einzelnen konkret beurteilen und individuelle Tipps per Weblog geben. Die Informationen dieser Internetseite sind zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  53. Gerhard Seiler sagt:

    Mich würde interessieren, ob der Arbeitgeber, wenn er die Übernahme der Umzugskosten gem. BUKG zugesichert hat, auch die Kosten für eine doppelte Mietzahlung übernehmen „darf“, wenn diese Mietzahlung VOR Beginn des Arbeitsverhältnisses zu zahlen war, weil die Wohnung nicht zum Beginn des Arbeitsverhähltnisses angemietet werden konnte. In meinem Fall habe ich im Sept. das Arbeitsverhältnis aufgenommen und musste die Wohnung bereits ab August anmieten, habe sie aber, wie auch aus den Belegen des Umzugsunternehmens hervorgeht, erst zum 1. September bezogen.

    Vielen Dank für die Auskunft, die sicher auch für viele andere Leserinnen und Leser von Interesse sein könnte.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      Die Informationen dieser Internetseite sind zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Ich kann nicht jede Fallgestaltung im einzelnen konkret beurteilen und individuelle Tipps per Weblog geben. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  54. Nathalie sagt:

    Hallo!
    Sorry für meiner schlechte Deutsch.
    ich Arbeite als Altenbetreuerin und habe immer 24Stunden Dienst 14-15 Tagen lang, danach habe ich 14-15 Tage frei. Das ist ca. 90km weg von meine Wohnort.Arbeitsbediengt muss ich übernachten bei Patient.Von meine Arbeitgeber werden Verpflegungmehraufwendungen nicht bezahlt.
    Finanzamt will das als Doppelthaushaltsführung bezeichnen und dann Verpflegungsmehraufwendungen werden viel weniger. Ist das richtig?
    Vielen Dank!
    MFG

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      auch für Sie sollte sich ein Steuerberater die Argumente des Finanzamtes anschauen. Die Informationen dieser Webseite allerdings zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Auch ist mir nicht möglich jede Fallgestaltung im einzelnen konkret zu beurteilen und individuelle Tipps per Weblog zu geben. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

      • Nathalie sagt:

        Danke für Antwort. Ich verdiene so wenig das lebe in schwierige Finanzlage und kann nicht leisten eine Beratung bei Steuerberater.
        Danke trotzdem und alles gute für Sie.
        MfG

    • Nathalie sagt:

      Sehr geehrte Herr Diegel,
      meine Frage war ob bei meiner Arbeit besteht Doppelhaushaltsführung?
      Ich habe unterschiedliche Dienste mals 14, mals 15, 11, 8… Aber bei jeder Monat bei mir das ich 14-15 Tage ingesamt verbringe in 24 Stunden Dienst und Rest Tage Zuhause. In diese zeit wenn ich nicht da bin , kommt meiner Kollegien. Ich habe dann bei Arbeit keine Dienstwohnung, sonder muss die ganzen Zeit verbringen bei Patient und Verpflegungsmehraufwand werden von Arbeitgeber nicht gestehlt.
      Danke!
      MFG
      Nathalie

  55. Rainer sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    ich habe eine Frage.

    Aus beruflichen Gründen haben meine Frau und eine doppelte Haushaltsführung, die auch steuerlich seit Jahren anerkannt ist.

    Da ich nun in Rente gehe, wollen wir die doppelte Haushaltsführung aufgeben und uns in der Nähe des Arbeitsplatzes meiner Frau eine WohnungHaus mieten.

    Wenn ich das richtig sehe, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, soweit es Makler- und Umzugskosten betrifft, steuerlich absetzbar.

    Meine Frage nun:

    Es sind ja 2 Umzüge erforderlich. Vom Hauptwohnsitz und von der bisherigen Zweitwohnung in die neue Wohnung. Können die Umzugskosten für beide Umzüge steuerlich abgesetzt werden?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rainer

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Rainer, ich sehe in den Angaben nicht die berufliche Veranlassung. Wo soll die liegen?
      Grüße
      Ralf Diegel

      • Rainer sagt:

        Ich war davon ausgegangen, dass auch eine Beendigung der doppelten Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Hier wird ja die doppelte Haushaltsführung aufgegeben, weil ein Beschäftigungsverhältnis erloschen ist.

        • Ralf Diegel sagt:

          Hallo,
          das könnte schwierig werden. Die Informationen dieser Webseite allerdings zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Auch ist mir nicht möglich jede Fallgestaltung im einzelnen konkret zu beurteilen und individuelle Tipps per Weblog zu geben. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
          Mit freundlichen Grüßen
          R.Diegel

  56. Joachim K. sagt:

    Hallo Herr Diegel.

    Kurze Frage: Werden Aufwände für Möbel grundsätzlich auf 13 Jahre verteilt (auch wenn das Möbelstück weniger als 410 Euro gekostet hat) oder nur wenn der Kaufpreis über 410 Euro liegt?

    Vielen Dank!

    Joachim K.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo,
      vielen Dank für den Kommentar.
      Wie bereits mehrfach geschrieben sind die Informationen dieser Webseite zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Auch ist mir nicht möglich jede Fallgestaltung im einzelnen konkret zu beurteilen und individuelle Tipps per Weblog zu geben. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  57. Ines sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    vielen Dank für die hilfreichen und ausführliche Darstellung.
    Für die doppelte Haushaltsführung ist es da zwingend notwendig sich an beiden Orten anzumelden oder reicht die bisherige eine Anmeldung am Wohnort (wo meine Arbeitsstätte ist) aus.
    Seit fast zwei Jahren verbringe ich jedes Wochenende bei meinem Lebensgefährten.
    Vielen Dank im Voraus.
    Freundliche Grüße
    Ines

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Ines,
      vielen Dank für den Kommentar.
      Wie bereits mehrfach geschrieben sind die Informationen dieser Webseite zur Allgemeinen Information gedacht und können keine Einzelfallberatung sein. Auch ist mir nicht möglich jede Fallgestaltung im einzelnen konkret zu beurteilen und individuelle Tipps per Weblog zu geben. Wenn ich Sie beraten soll, kann ich das gerne gegen Bezahlung tun. Rufen Sie mich bitte an, wir können dann über die Dinge sprechen.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  58. Bodo B. sagt:

    Hallo,
    ich benötige für die Zweitwohnungssteuer eine Bestätigung des Arbeitgebers bezüglich der beruflichen Veranlassung. Meine Zweitwohnung wurde in der Steuererklärung vom FA meines Hauptwohnsitzes anerkannt, nun geht es um die berufliche Veranlassung für das FA meines Zweitwohnsitzes. Sie würden mir sehr helfen. Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Bodo B.

  59. Caro M. sagt:

    Sehr geehrter Herr Diegel,

    zunächst möchte ich Ihnen für diese umfangreichen Informationen zur doppelten Haushaltsführung danken.
    Eine Frage habe ich aber noch:
    Mein Mann und ich (Hochzeit 2010) haben aus beruflichen Gründen seit 2008 eine gemeinsame Wohnung an unserem Beschäftigungsort. Mein Mann gehört am Heimatort ein Haus, zu dem wir jedes Wochenende fahren. Dort bin ich zum Zeitpunkt der Hochzeit auch eingezogen.

    Für 2010 haben wir noch eine getrennte Veranlagung durchgeführt und uns wurde die doppelte Haushaltsführung entsprechend bewilligt. Mein zuständiges Finanzamt ist am Heimatort und das von meinem Mann am Beschäftigungsort.

    Für 2011 stellt sich für uns nun die Frage, ob wir auch dieses Jahr als Verheiratete die doppelte Haushaltsführung geltend machen können und bei welcher Veranlagung (gemeinsam oder getrennt) wir am ehesten diese noch bewilligt bekommen? Auch wenn wir zusammen zu unserem Heimatort fahren, können wir doch jeder einzeln die Familienheimfahrten geltend machen, oder?

    Ich hoffe Sie können mit weiterhelfen. Herzlichen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Caro M.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Caro M.,
      vielen Dank für den Kommentar. Die Informationen dieser Webseite sind zur Allgemeinen Information gedacht und können nie jeden Einzelfall in der ausreichenden Tiefe erfassen. Auch ist mir nicht möglich jede Fallgestaltung im einzelnen konkret zu beurteilen und individuelle Tipps per Weblog zu geben.

      Aber einige Gedanken zu den dargestellten Dingen.

      In Ihrem Fall vermute ich Werbungskosten aus Miete der Zweitwohnung in Höhe von
      12 Monate x 60 qm x 10€/qm = etwa € 7.200.
      Hinzu kommen die Familienheimfahrten € 0,30 x 100km x 45 Wochen = € 1.350.

      Es ergeben sich aus diesem Sachverhalt also geschätze Werbungskosten von gesamt ca. € 8.500 pro Jahr.
      Zeitlich unbegrenzt.

      Daraus dürfte sich eine Steuererstattung von ca € 3.400 pro Jahr ergeben (unterstellt, es besteht ein Grenzsteuersatz von 40%).

      Damit summiert sich die Steuerauswirkung dieses Themas in 5 Jahren auf € 17.000.

      Die Sache ist also von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

      Sie sollten daher einen Steuerberater offiziell beauftragen, der Ihre Situation einmal mit Ihnen durchgeht und gegenenfalls auch die Sache mit der „getrennten Veranlagung“ prüft.

      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel

  60. Pingback: Xing Mitgliedschaft Steuerlich Absetzbar – GeekLogy

  61. Andreas sagt:

    Zitat:

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe des zulässigen Werbungskostenabzugs (vgl. Kapitel III.) steuerfrei erstatten.

    Hallo Herr Diegel,

    Wie hoch ist denn der zulässige Werbekostenzuschuss? Gibt es da einen Pauschalbetrag? Eine Höchstgrenze? Relative Faktoren?

    Gruß
    Andreas

    • admin sagt:

      Hallo,
      schwierige Einzelfragen können aus Zeitgründen im Moment leider nicht weiter behandelt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an den Steuerberater Ihres Vertrauens.
      Grüße
      R.Diegel

  62. Silvia H. sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    ich habe eine neue Stelle in der Stadt „B“ angetreten und werde für die Dauer der Probezeit in „B“ eine kleine Wohnung mieten. Die Entfernung zwischen unserer gemeinsamen Wohnung am Erstwohnsitz „A“ und „B“ beträgt ca. 250 km. Es ist geplant, dass mein Mann und ich nach Bestehen der Probezeit dann unseren Erstwohnsitz in die Nähe des Arbeitsortes nach „C“ verlegen. Um in „C“ eine Wohnung zu finden, werden wir einen Makler in Anspruch nehmen müssen. Meine Frage: sind diese Maklerkosten, die im Zuge der Beendigung der doppelten Haushaltsführung / des berufsbedingten Umzugs anfallen werden, als Werbungskosten absetzbar?
    Vielen Dank und Grüße,
    Silvia H.

    • admin sagt:

      Hallo,
      schwierige Einzelfragen können aus Zeitgründen im Moment leider nicht weiter behandelt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an den Steuerberater Ihres Vertrauens.
      Grüße
      R.Diegel

  63. Thomas Schmidt sagt:

    Hallo Herr Diegel,

    auch ich habe zu dem Thema eine Frage: ich arbeite seit 14 Jahren bei demselben Arbeitgeber und fahre täglich 70km einfach zwischen Haustür und Büro.
    Nach dieser langen Zeit möchte ich einen Zweitwohnsitz in direkter Nähe des Arbeitgebers beziehen und pendle zukünftig am Wochenende zwischen Erst- und Zweitwohnsitz.

    Meine Frage: ist der Zweitwohnsitz steuerlich absetzbar, oder werde ich mit meinem Finanzamt nach so langer Zeit des Pendelns Anerkennungsprobleme bekommen?

    Vielen Dank für die Antwort
    TS

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Herr Schmidt,
      „Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst“ (R 9.11 LStR 2011). Ich empfehle daher auch Ihnen zur Prüfung des Sachverhalts den Gang zu einem Steuerberater.
      Mit freundlichen Grüßen
      R.Diegel
      Disclaimer:
      keine Rechtsberatung im Einzelfall siehe auch Haftungsausschluss

  64. Michael E. sagt:

    Hallo,
    ich hatte bisher eine Mietwohnung als Zweitwohnsitz und habe mir jetzt zusammen mit meiner Frau einen Bungalow (100qm) gekauft (50%,50%).
    Kann ich nun die Kosten für den Bungalow komplett angeben, oder muss ich die 60qm-Regel beachten?
    Ist es sinnvoll, dass meine Frau den Bungalow (ganz/teilweise) an mich vermietet?
    Sie hätte dann Einnahmen und Verluste aus Vermietung, ich die Kosten (Miete, Nebenkosten usw.).

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael E.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Michael,
      die Lohnsteuerrichtlinien (R 9.11 LStR 2011) sprechen immer von „notwendigen und angemessenen Kosten“. Das schon angesprochene BFH Urteil mit den 60qm ist ein von der Finanzverwaltung gerne angewandter Einzelfall der Rechtsprechung. Der Ansatz aller Kosten einer eigenen Immobilie wird wohl nicht anerkannt werden. Zu der Frage, ob es sinnvoll ist, mit Vermietung zu arbeiten, empfehle ich dringend die Hilfe eines Steuerberaters, da sich hier weitreichende Konsequenzen ergeben und unter Umständen mehr Probleme als Vorteile entstehen.
      Ralf Diegel
      Disclaimer:
      keine Rechtsberatung im Einzelfall siehe auch Haftungsausschluss

  65. Nofal sagt:

    Hallo,

    ich habe auch ein etwas verzwicktes Problem. Ich bin verheiratet und habe vier Kindern und wohnhaft in München. Meine Frau hat eine Stelle an der Universität in Jordanien bekommen. Der Vertrag wird jährlich verlängert, solange das Projekt aus Deutschland unterstützt wird.

    Aufgrund der Tatsache, dass meine Kinder Klein waren (10, 8, 5, 3), haben wir uns darauf geeinigt, dass es besser ist, wenn die Kinder mitgehen. Alle sind hier angemeldet. Wir sind alle uneingeschränkt steuerpflichtig. Die Kinder/Ehefrau verbringen die Sommerferien immer in Deutschland.

    Das Problem:

    Die Familie hat eine Wohnung bezogen, die 160 qm groß ist (4000€ Jahresmiete). Diese wurde auch als Doppelte Haushaltsführung problemlos anerkannt. Die Familie musste letztes Jahr, aufgrund des Umzugs der Universität, zu einem andern Standort umziehen, der ca. 10 km näher zur neuen Uni ist.
    Die neu Wohnung (Haus) hat ist 208qm groß und kostet 2,5-mal mehr als die alte Wohnung. Das Haus wird weiterhin von meiner Frau mit den Kindern bewohnt. Als Uni-Dozenten muss meine Frau, wie fast bei allen Lehrer der Fall ist, auch ein Arbeitszimmer in Anspruch nehmen. Weiterhin gilt aufgrund der Tatsache, dass Jordanien ein islamisches Land ist, dass Männer und Frauen immer in getrennten Wohnzimmern setzen. Ein separater Raum für diesen Zweck muss dann freigehalten werden. Das ist in diesem Land, sowie in allen arabischen/islamischen Länder üblich.
    Das FA. Hat plötzlich bei dem Lohnsteuer Jahresausgleich gemeint, dass nur 60qm anerkannt werden können, da die Familie (Kinder) aus privaten Gründen nach Jordanien umgezogen sind. Da meine Frau jedes Jahr einen neuen Vertrag bekommt, ist es nicht möglich, Jordanien als Lebensmittelpunkt zu bezeichnen.
    Ich bin selber Arbeitnehmer in München. Beruflich bin ich öfters unterwegs, dass ich die Kinder nicht bei mir lassen kann

    Vielen Dank für eueren Rat im Voraus

    Nofal.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Nofal,
      grundsätzlich können nach den Lohnsteuerrichtlinien „notwendige“ und „angemessene“ Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

      Hier hat das Finanzamt ein Urteil des BFH angewandt, in dem in einem Urteilsfall die Wohnungsgröße bei Doppelter Haushaltsführung auf 60qm begrenzt wurde.

      Im Steuerrecht nennt man diese Herangehensweise „typisierende Auslegung“ des Begriffs „haushaltsnahe Aufwendungen“.

      Das bedeutet: Für den „Standardfall“ gilt eine 60qm Wohnung als ausreichend.

      Wegen der Komplexität und der vermutlich hohen Beträge würde ich Ihnen den Gang zum einem Steuerberater empfehlen. Zumindest ein Rechtsbehelf mit den hier vorgetragenen Argumenten sollte dem Finanzamt eine (gerichtsfeste) Einspruchsbegründuing wert sein.

      Ralf Diegel
      Disclaimer:
      keine Rechtsberatung im Einzelfall siehe auch Haftungsausschluss

      • Nofal sagt:

        Vielen Dank für Ihre Antwort.

        Können Sie mir jemanden empfehlen, der sich in dieser Richtung spezialisiert hat. Ich bin Wohnhaft in München.

        MfG

        • Ralf Diegel sagt:

          Hallo,
          in München kenne ich leider keinen Kollegen, die lokale Steuerberaterkammer oder Steuerberaterverband bieten Ihnen aber bestimmt Suchmöglichkeiten mit Spezialisierungen.
          Grüße
          R.Diegel

  66. Fred sagt:

    Hallo,

    ich hoffe es ist gestattet hier auch eine Frage zu stellen.

    Ich habe bisher in München die Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht und bin im September l. J. versetzt worden. Direkt im neuen Beschäftigungsort habe ich aber keine Wohnung gefunden, sondern 10 km davon entfernt.

    Mein Erstwohnsitz ist jedoch noch immer 110 km vom Zweitwohnsitz bzw. 120 km vom Beschäftigungsort entfernt.

    Wird diese Zweitwohnung dann noch anerkannt oder nicht?

    MfG – Fred M.

    • Ralf Diegel sagt:

      Hallo Fred,
      Fragen, Anregungen und Kritik sind immer willkommen.

      Bei der Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten kommt es gegenüber der Behörde immer auf einen ausreichenden Veranlassungszusammenhang an (Veranlassung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen aus einem Arbeitsverhältins). Das bedeutet, wenn der zweite Wohnsitz unzweifelhaft wegen der Arbeit begründet und unterhalten wird, muss er auch anerkannt werden.
      Alles Gute
      R.Diegel

      Disclaimer:
      keine Rechtsberatung im Einzelfall siehe auch Haftungsausschluss

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