Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch privat nutzt, darf nicht mitten im Jahr von der sog. 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Die Fahrtenbuchmethode ist nur anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.
Hintergrund: Die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Wert der Privatnutzungsmöglichkeit kann entweder mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat ermittelt werden (1 %-Regelung) oder mit den tatsächlich aufgrund der Privatfahrten entstandenen Kosten, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt (Fahrtenbuchmethode).
Streitfall: Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzungsmöglichkeit ermittelte er für den Zeitraum Januar bis April 2008 nach der 1 %- Regelung und für den Zeitraum Mai bis Dezember 2008 nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt setzte für das gesamte Jahr 2008 den Wert an, der sich nach der 1 %- Regelung ergab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Die Fahrtenbuchmethode gründet auf einem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung des Jahres und dem Ansatz der gesamten jährlichen Kfz-Kosten. Die Fahrtenbuchmethode setzt daher ein für das ganze Jahr geführtes Fahrtenbuch voraus.
- Zwar wird nach der 1 %- Regelung der geldwerte Vorteil monatlich ermittelt. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Fahrtenbuch ebenfalls nur monatlich geführt werden muss. Denn der Monatsbezug nach der 1 %- Regelung regelt nur den Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils.
Hinweise: Um die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzungsmöglichkeit eines Kfz nach der Fahrtenbuchmethode vornehmen zu können, muss der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Zudem muss er die Kfz-Kosten durch Belege nachweisen. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %- Regelung zur Fahrtenbuchmethode kommt allerdings bei einem Fahrzeugwechsel infrage.