Mit dem kürzlich beschlossenen Tarifautonomiestärkungsgesetz ist es amtlich: Ab dem 1. 1. 2015 gilt in Deutschland in den meisten Branchen ein Mindestlohn von 8,50 €/Stunde.
Hier die Fakten im aller Kürze:
Ab dem 1. 1. 2015 gilt grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 €. Bis zum 31. 12. 2016 sind niedrigere Löhne nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dies betrifft beispielsweise die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk. Im Hotel- und Gaststättengewerbe dagegen sind die Tarifgespräche gescheitert, sodass hier der Mindestlohn zum 1. 1. 2015 anzuwenden ist.
Ab dem 1. 1. 2017 wird der Mindestlohn dann für alle Beschäftigten bei mindestens 8,50 € liegen und ausnahmslos für alle Brachen gelten. Ab dem 1. 1. 2018 gilt dann ein von der Mindestlohnkommission festgesetzter allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ohne jede Einschränkung.
Für Zeitungszusteller gilt eine stufenweise Einführung des Mindestlohns: Ab dem 1. 1. 2015 erhalten sie mindestens 75 Prozent, ab dem 1. 1. 2016 mindestens 85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. 1. bis zum 31. 12. 2017 sind es dann 8,50 €. Danach steht ihnen der von Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn ohne Einschränkung zu.
Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Jedoch wird hier die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (befristet auf vier Jahre). Die Höhe des Mindestlohns wird hierdurch nicht beeinflusst.
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber.
Für ein (Pflicht)-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium wird kein Mindestlohn gezahlt. Auch freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen, sind ausgenommen. Praktikanten, die während eines Studiums/einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Anspruch auf Mindestlohn hat auch, wer außerhalb einer Ausbildung/eines Studiums ein Praktikum macht und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss hat.
Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. Zum 1. 6. 2016 wird die Bundesregierung darüber berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung dazu abgeben, ob sie fortbestehen soll.
Ein sehr informativer Artikel mit ganz wichtigen Informationen. Das wird dem ein oder anderen sicherlich einige Frage zu diesem schon sehr aktuellen Thema beantworten.
Hallo,
Danke für Ihren Kommentar. Das Ganze kann noch zu einem grösserem Problem werden, zumal es tatsächlich in der Vergangenheit bei Sozialversicherungsprüfungen Festsetzungen von Nachzahlungen aufgrund von „Phantomlohn“ gab. Bleibt zu hoffen, dass die Arbeitgeber ab Januar das Richtige tun.
Viele Grüße
Ralf Diegel