Die Kosten für einen Winterdienst stellen eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar, für die eine Steuerermäßigung von 20 % (max. 4.000 €), gewährt wird. Dies gilt auch, wenn der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus des Steuerpflichtigen erledigt wird.
Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch die Haushaltsmitglieder erledigt werden, z. B. die Reinigung der Wohnung.
Sachverhalt: Ein Hausbesitzer zahlte an einen Winterdienst ca. 140 €, damit dieser die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem selbst genutzten Haus übernimmt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung, weil der Gehweg nicht zum Haushalt des Hausbesitzers gehöre.
Entscheidung: Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) sahen dies erfreulicherweise anders:
- Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Dienstleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird.
- Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt: Der Begriff des Haushalts ist nämlich räumlich-funktional auszulegen und daher nicht auf die Grundstücksgrenzen beschränkt.
- Zum Haushalt gehören somit nicht nur die selbstgenutzte Wohnung und der Grund und Boden (Garten), sondern auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus, wenn der Steuerpflichtige entweder als Eigentümer oder als Mieter zur Reinigung und Schneeräumung des öffentlichen Gehwegs vor seinem Haus/seiner Wohnung verpflichtet ist.
Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die den Winterdienst nur insoweit als steuerlich begünstigt ansieht, als er auf dem Privatgelände des Steuerpflichtigen erledigt wird.
Ebenfalls begrenzt abzugsfähig (und ebenfalls im Widerspruch zur Finanzverwaltung) sind dem BFH zufolge die Handwerkerkosten für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Trink- und Abwassernetz im Rahmen einer Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Zwar werden auch hier die Leistungen z. T. jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund und Boden erbracht. Allerdings gebietet auch hier die räumlich-funktionale Betrachtungsweise den Abzug der „grenzüberschreitenden“ Leistung, sofern diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für den Anschluss eines Neubaus gelten diese Grundsätze jedoch nicht.