Bei der Bescheinigung für Sonderabschreibungen (Denkmalschutz) der Denkmalschutzbehörde handelt es sich nicht um eine Bescheinigung im verfahrensrechtlichen Sinne, sondern nach BFH um einen Grundlagenbescheid, der Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und damit auch bestandskräftige Bescheide nach Paragraph 175 AO ändert. Insofern sind die Denkmalschutz Bescheinigungen, die in der Regel sehr viel länger benötigen bevor sie endgültig vorlegen, bei den ursprünglichen Steuerbescheiden zu berücksichtigen (BFH v. 19.02.2019, X R 17/18).
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