Das Vergütungsgesetz der Berufsbetreuer (VBVG) bestimmt in § 4 Abs. 2, dass die Stundensätze auch die gesetzliche Umsatzsteuer abgelten.
Wegen des besonderes „sozialen“ Aspektes der Tätigkeit haben diverse Betroffene versucht gem. § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit zu werden. die Finanzgerichte haben dies zumeist jedoch abgelehnt.
Derzeit ist jedoch ein Verfahren beim EuGH (AZ EuGH – C-174/11) anhängig, das diese Frage für Berufsbetreuer zu klären hat (siehe auch).
Sofern Sie von diesem Thema betroffen sind, können Sie mich gerne kontaktieren.
UPDATE vom 19.10.2012:
Das Bundesministerium der Justiz konnte dieses Thema in die Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 mit einbringen. Derzeit sieht es danach aus, dass im Fall der Verabschiedung des Gesetzes in dieser Form, die Berufsbetreuer-Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit wird.
UPDATE vom 06.01.2013:
Das Thema bleibt uns noch erhalten. Das Jahressteuergesetz 2013 ist noch nicht verabschiedet. Das Verfahren AZ EuGH – C-174/11 wurde am 15.11.2012 entschieden. Was das für Berufsbetreuer bedeutet, werde ich in Kürze nachtragen.
Das FA Cottbus hat uns heute die Umsatzsteuer für 2007 und 2008 erstattet!
Auch wenn es noch kein BMF-Rundschreiben in der Sache gibt und die Finanzämter (wiedermal) nicht wissen, wie sie verfahren sollen: Das Jahresende nähert sich – Verjährungen drohen!!!
Wer übrigens ausschließlich als berufsmäßiger Betreuer tätig ist, kann nun keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen! Bei den geänderten UsSt.-Jahresmeldungen/Erklärungen und für die Zukunft berücksichtigen!!!
Das BMF-Rundschreiben ist da!!!
„Rechtliche Betreuungsleistungen nach §§ 1896 ff. BGB sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht
werden, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB durch einen Betreuungsbeschluss übertragen wurde.
Der Begriff „Einrichtungen“ erfasst – unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers – sowohl natürliche als auch juristische Personen.“
Ich wurde vom Bundesverband der Betreuer per Postkarte informiert, dass
die Umsatzsteuerbefreiung ab 1.7.2013 gültig ist.
Besteht trotzdem eine Möglichkeit der rückwirkenden Forderung?
Wo bekommt man den Gesetzestext dazu? Richtet sich die Umsatz-
steuervorauszahlung nach dem Abrechndungszeitraum oder wann man
die Vergütung erhalten hat?
Hallo,
Danke für den Kommentar. Eine rückwirkende Erstattung ist möglich. Einen Gesetzestext hierfür gibt es nicht, da es sich nur um Rechtsprechung handelt. Die Sache ist komplex und bei Fehlern sehr teuer. Ich empfehle dringend die Hilfe eines Steuerberaters. Sie können mich gerne unter 0221 943 9743 anrufen. Ich werde bei jedem Telefonat deutlich machen, wann die Grenze zur kostenpflichtigen Beratung erreicht ist. Mit freundlichen Grüßen, Ralf Diegel
Bundesrat und Bundestag einigten sich auf Jahressteuergesetz 2013!
Inkrafttreten am 01.07.2013. Da wir hier per 01.07. das erste Halbjahr abrechnen und es bei der Umsatzsteuer ja auf den Ausführungszeitraum ankommt, bin ich mal gespannt, wie das FA auf die UsSt.-Voranmeldung reagiert. Selbstverständlich werden wir bei Abgabe auf das BFH-Urteil und die Gesetzesänderung hinweisen!
Ist denn ein BMF-Rundschreiben in der Sache bekannt???
BFH hat zu Gunsten der Berufsbetreuer entschieden!
Hossa!
Ich bin gespannt, wann und wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Gibt es schon konkrete Quellen/Links oder ähnliches?
RD
Reaktion der Finanzverwaltung ist mir noch nicht bekannt – Verfahren wurde vom BFH erstmal noch zur abschließenden Bearbeitung an´s Finanzgericht Düsseldorf zurück gegeben. Bund und Länder haben sich aber wohl auch hinsichtlich Steuergesetz 2013 geeinigt.
Die Finanzämter werden zumindest da nicht reagieren, wo keine Widerspruchsverfahren laufen. Und auch dort wo sie laufen, muss das BFH-Urteil erst durchdringen. Es dürfte keine Frage sein … die Berufsbetreuer müssen reagieren. Ist eigentlich auch ganz vernünftig so.
Ich habe gerade vom Finanzamt Sankt Augustin eine Umsatzsteuerschätzung für das 4.Quartal 2012 und das 1. Quartal 2013 bekommen , obwohl ich das Finanzamt zuvor auf die gerade erst ergangene Entscheidung des BFH vom April 2013 und die erzielte Einigung im Vermittlungsausschuß vom 5.6.2013 hingewiesen habe.
Werde jetzt natürlich gegen die Schätzung Einspruch einlegen und hilfsweise Aussetzung der Vollziehung beantragen.Wenn das dann nicht klappt ,werde ich wohl oder übel beim FG Köln Aussetzung der Vollziehung gem.§ 69 FGO beantragen.Aber schauen wir mal, wie es sich entwickelt.In 2011 wurde ich z.B. noch zur Gewerbesteuer veranlagt, obwohl der BFH in 2009 bereits entschieden hatte , dass Berufsbetreuer nicht der Gewerbesteuer unterliegen.Kommentar des Sachbearbeiters damals: „mein Gewerbesteuerkommentar ist noch aus 2009“.
Manches läuft bei der Finanzverwaltung offensichtlich etwas langsamer.
Hallo, Danke für den Kommentar.
zu diesem Thema bin ich auch sehr gespannt, was sich noch entwickelt. Der Verband der Berufsbetreuer ist hier auf einem guten Weg für die Betroffenen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Diegel
Hallo Frau Söndgen!
Wie ist die Sache ausgegangen?
Umsatzsteuersteuererstattungen für mehrer Jahre gelten i.Ü. als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG! Das sieht zumindest das FG Niedersachsen so!
Jahressteuergesetz 2013 gescheitert!
„In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am 17. Januar den Einigungsverschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12. Dezember 2012 (17/11844) zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt. 306 Abgeordnete stimmten gegen, 256 für den Einigungsvorschlag, es gab fünf Enthaltungen.“
Ein Termin für die Urteilsverkündung des BFH ist mir derzeit nicht bekannt.
Wo werden denn Termine für Urteilsverkündungen des BFH bekannt gegeben? Die Seite des Bundesfinanzof gibt wenig Auskunft, lediglich eine Entscheidungsvorschau für „Verfahren von besonderem Interesse“. Die Seiten des EuGH gaben da mehr Auskunft.
Unter BTDirekt stand, dass mit der Entscheidung im 1.Quartal 2013 gerechnet werden kann.
Hallo, Danke für den Kommentar. Die Urteile werden immer Mittwochs veröffentlicht. An welchem Tag eine konkrete Entscheidung dabei ist, kann nicht vorher gesagt werden. Im Übrigen ist zu beachten: Auch ein rechtskräftiges Urteil kann mit einem einfachen „Nichtanwendungserlass“ des Bundesfinanzministeriums ausgehebelt werden. In diesem Fall würde die Entscheidung nicht über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Diegel
„Nichtanwendungserlass“ ist in dem Fall unrealistisch!
Da würde dann jeder einzelne Berufsbetreuer klagen, und die Finanzämter müßten am Ende die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren (für mehrerer Instanzen) zahlen!
Aber: „Rußland ist groß und der Zar ist weit!“
Danke für die Antwort.
Es geht bei dem Urteilaber schon um Grundsätzliches, nämlich eine Ungleichbehandlung von nichtgemmeinnützigen und gemeinnützigen Anbietern, die laut EuGH einen Verstoß gegen die steuerrechtliche Neutralität im Mehrwertsteuersystem darstellt.
Ist es bei solch grundsätzlichen Entscheidungen denn denkbar oder wahrscheinlich, dass das Urteil mit einem Nichtanwendungerlass zum Einzelfall „herabgestuft“ wird?
Das „Currywurst-Urteil“ des EuGH vom 10.03
.2011 , welchem der BFH am 30.06.2011 folgte, veranlaßte die Finanzämter übrigens (auch) nicht, Umsatzsteuererklärungen gemäß diesen Beschlüssen zu bescheiden. Man berief sich auf die noch nicht entsprechend geänderten deutschen Steuergesetze!
Siehe auch:
http://www.handwerksblatt.de/handwerk/imbiss-bekommt-umsatzsteuer-zurueck-1-18094.html
Das Jahressteuergesetz ist kurz vor´m Scheitern, weil der CDU/CSU die Meinung des Koalitionspartners offensichtlich egal ist und die des Verfassungsgerichtes sowieso.
Also warten auf den BFH!
Viele Berufsbetreuer/innen bekommen gelegentlich von den Betreuungsgerichten Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungssachen. Dabei werden die geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet mit 33,50 EUR pro Stunde + Fahrtkosten + Porto + Kopierkosten zzgl. 19 % USt..
Ich gehe davon aus, dass die Einnahmen für Verfahrenspflegschaften auch weiterhin zzgl. Umsatzsteuer sind. Das bedeutet auch weiterhin die Pflicht, zumindest die Umsatzsteuer für Verfahrenspflegervergütungen abzuführen.
Hallo, warum sollte es anders sein? Es gibt keine Änderungen hierzu. Grüße R.Diegel
Eine wichtige anfrage bzgl. Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer für die letzten 4/ 5 Jahre.
Vor ca. 4 Jahren wurde ebenfalls ein gesetzt für die umsatzsteuerbefreiung von selbsständigen Famileinhelfern/Erziehungsbeistandschaften verabschiedet. Denen wurde dann auf antrag die Umsatzsteuer der letzten 5 jahre vom finanzamt zurückerstattet.
Wie ist zu verfahren um die Umsatzsteuer als Berufsbetreuer vom finanzamt zurückzuholen?
Für 5 Jahre wären das ca. 45ooo euro!!
vielen Dank
mfg götz
Hallo,
könnten Sie mir den Link mit dem konkreten Gesetzestext posten?
Wenn die Gesetzesregelung erst ab 01.01.2013 greift, ist eine Rückzahlung für frühere Jahre nicht möglich. Oder soll eine Rückwikrung gelten?
Grüße
R.Diegel
Ob es eine Erstattung für frühere Jahre gibt, hängt 1. vom Ausgang des beim BFH anhängigen Verfahrens Az. V R 7/11 ab (was allerdings wegen der Entscheidung des EuGH in der Sache Az.: C,174/11 gut aussieht) und 2. ob die Finanzämter auf die Umsatzsteuererklärungen Bescheide Erlassen haben, wo etwaige Einspruchsmöglichkeiten verjährt sind. Im Übrigen geht´s beim BFH in dem Verfahren darum, ob man die Umsatzsteuerfreiheit der Vergütungen auch der selbständigen Berufsbetreuer rückwirkend seit 2005 feststellen wird. Das wären dann in unserem Fall so 100.000 bis 120.000€! Nur dummerweise würde der komplette Betrag dann in dem Jahr der Rückzahlung von der Einkommensteuer erfaßt werden!
hallo,
ein problem stellt sich bei den jahresübergreifenden vergütungsabrechnung von 2012 zu 2013. Für tätigkeiten die in 2012 geleistet wurden und in 2013 eingehen ist die anteilige Ust für 2012 zu bezahlen. , d.h. wenn man sich mit dem rechtspfelger nicht auf eine abrechnung zum 31.12.2012 einigen kann muß bei jeder abrechnung der anteilige ust-anteil herausgerechent werden.
z.b. abrechnung von 17.11.2012 bis 16.2.2013
die tätigkeit bzw. die einnahmen vom 17.11.2012 bis 31.12.2012 sind heruaszurechnen und umsatzsteurpflichtig.
gibt es noche ine andere möglichkeit??
götz gerhard
Ich sehe keine andere Möglichkeit.
Ist das Gesetz denn schon verabschiedet und rechtskräftig?
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Diegel
das gesetz ist verabschiedet und die umsatzsteurbefreiung für berufsbetreuer ab 1.1.2013 wirksam.
Das Gesetz (Jahressteuergesetz 2013) wurde nicht verabschiedet!
Es wurde zur Nachbesserung in den Vermittlungsausschuß geschoben.
Von da kamen dann am 12.12.2012 entsprechende Empfehlungen zu Änderungen an den Bundestag.
Ob es da in diesem Jahr nochmal ´ne Sitzung zu diesem Thema gibt????
Ich werde auf jeden Fall Anfang Januar zur aktuellen Lage ein Update bringen.
Beim Vergütungsantrag ist die Umsatzsteuer nicht zwingend auszuweisen!
Dem Rechtspfleger ist das vollkommen egal – er prüft sowieso nur die (Brutto-) Pauschale! Es ist lediglich dann erforderlich, wenn vermögende Betreute darauf bestehen!
Dem Steuerberater sollte man dann aber den Rechungsbetrag zerlegen, damit dieser weiß, was mit und was ohne UsSt. zu buchen ist!
Seit der Anhängigkeit diverser Verfahren vor´m BFH schreiben wir die Vergütungsanträge nurnoch ohne UsSt.-Ausweisung – das erspart spätere Änderungen, wenn man sich die für mehrere Jahre gezahlte UsSt. vom FA zurück holen will!
So das Jahressteuergesetz in den ersten Sitzungen von Bundestag und Bundesrat rückwirkend zum 01.01.2013 beschlossen wird, ist hinsichtlich der Umsatzsteuer in der Vergütung ausschlaggebend, wann das Betreuungsquartal endet. Endet die erbrachte Leistung in 2013, wäre sie komplett umsatzsteuerfrei – also auch dann, wenn das Betreuungsquartal vom 01.10.2012 bis 01.01.2013 ging.
Im Vergütungsantrag ist die UsSt aber sowieso nicht unbedingt auszuweisen!
Leider habe ich heute gleich aus zwei Bundesländern von Berufskollegen erfahren, dass es Bestrebungen geben soll, „im Gegenzug“ die Vergütungen für Berufsbetreuer um etwa 19 % zu kürzen. Das wäre sehr schade. Schließlich gab es in den letzten Jahren keinerlei Erhöhung der Vergütung! Die Kosten sind jedoch dramatisch gestiegen.
Hallo,
Das ist der normale Gang der Dinge im Bereich politischer Willensbildung vom Entwurf hin bis zum rechtskräftigen Gesetz. Immerhin hat der Bundestag den Entwurf am 25.10.2012 angenommen. Nun muss das Ganze durch den Bundesrat. Ob und wer dann dort Einfluss nehmen wird oder ob die Regelung noch in den Vermittlungsausschuss kommt – wir werden sehen. Mit freundlichen Grüßen, Ralf Diegel