Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Etwas anderes gilt regelmäßig nur dann, wenn die pauschalen Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden und bis zum Jahresende eine solche Einzelabrechnung auch tatsächlich erstellt wird.
Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach dem Gesetz teilweise steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigen, z. B. bei Nachtarbeit nicht höher als 25 % des Grundlohns ausfallen.
Streitfall: Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern pauschale Zuschläge in gleichbleibender Höhe für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Eine Einzelabrechnung erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannte die teilweise Steuerfreiheit der Zuschläge nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Zuschläge ebenfalls für steuerpflichtig. Hintergrund ist, dass die teilweise Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wird. Daher muss der Arbeitgeber grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erstellen. Pauschale Zuschläge können hingegen dann teilweise steuerfrei sein, wenn sie nach dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung muss dann aber spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zum vorherigen Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Pauschalzahlungen fast ausschließlich für Nachtarbeit geleistet werden und sie so bemessen sind, dass sie unter Einbeziehung der Urlaubs- und sonstigen Fehlzeiten die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
Im Streitfall fehlte es an einer Einzelabrechnung zum Kalenderjahr, so dass die Zuschläge nicht der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugeordnet werden konnten. Ferner wurden die Zuschläge auch nicht ausschließlich für Nachtarbeiten geleistet.
Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass pauschale Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit einem Risiko verbunden sein können. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nachweisen, dass die Pauschalzahlungen entweder Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf die späteren Einzelabrechnungen waren und die entsprechenden Einzelabrechnungen vorlegen. Gelingt ihm dies nicht, kann er durch einen Haftungsbescheid für die entstehenden Lohnsteuern in Anspruch genommen werden.
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