Durch eine in diesem Jahr erfolgte Gesetzesänderung wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer an europarechtliche Vorgaben angepasst. Danach befindet sich nun der Leistungsort an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Die berechtigte Frage lautet: Was hat dies mit der Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter zu tun? Eine ganze Menge. Denn die Finanzverwaltung hat kürzlich klargestellt, dass unter die „Vermietung von Beförderungsmitteln“ auch die Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fällt. Die Folge: Überlässt der Chef seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für Privatfahrten, gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels – die Überlassung des Dienstwagens wird folglich umsatzsteuerlich dort erfasst, wo der Mitarbeiter wohnt. Problematisch wird dies, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn dann muss sich der Arbeitgeber auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechende Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Die Umsatzbesteuerung in Deutschland entfällt im Gegenzug.
Hinweis: Von der Neuregelung sind Unternehmen betroffen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen einen Dienstwagen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellen. Sie sollten sich um das Thema kümmern – denn die neue Regelung gilt bereits seit dem 30. 6. 2013.