Berufsbetreuer: jetzt Gewerbe anmelden?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27.02.2013 ein Urteil zu Berufsbetreuern und Gewerbeanmeldung gesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts v. 27.02.2013:

Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden.

Die Kläger, eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Weiterlesen

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Berufsbetreuer – Einkünfte bei Rechtsanwaltsversorgung nicht zu berücksichtigen

Das  Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aktuell entschieden, dass die Einkünfte aus einer Tätigkeit als Betreuer bei einem Rechtsanwalt nicht  bei der Bemessung der von der Rechtsanwaltsversorgung erhobenen Versorgungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Die Pressestelle des Gerichts hat hier folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.02.2013 zum Urteil 8 LB 154/12 vom 14.02.2013

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 14. Februar 2013 – 8 LB 154/12 – entschieden, dass Einkünfte aus der Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin bei der Bemessung der von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen erhobenen Versorgungsbeiträge nicht zu berücksichtigen sind. Weiterlesen

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Fotovoltaik und Steuer

Die Investition in eine Fotovoltaikanlage kann zur Minderung der Steuern genutzt werden.
Einige der Möglichkeiten habe ich nachfolgend zusammengestellt. Zu den vielfältigen Fragen biete ich Ihnen gerne meine Hilfe an.

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Würtemberg hat zum Rechtsstand Januar 2013 eine sehr informative Zusammenstellung der steuerlichen Punkte veröffentlicht. Die Broschüre finden Sie hier zum Download.

Einen weiteren Überblick bietet die DStV, Pressemitteilung vom 13.09.2012:

Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So können Inhaber von „Solarzellen“ – schon vor Anschaffung der Technik – bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.

Ist die Anlage angeschafft winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) soll dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So muss der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit beseitigt.

Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

Quelle: DStV

 

Eine weitere hilfreiche Informationsbroschüre wurde vom bayrischem Landesamt für Steuern im April 2013 veröffentlicht. Die Informationen finden Sie hier.

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Informationen Januar 2013

Ab Januar 2013 ergeben sich viele Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Im folgenden habe ich Ihnen einige Informationen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zusammengetragen.

Datev-TV – Trialog, Informationen für Unternehmer:

Sofern Sie bei Ihren Minijobs eine rechtssichere Erklärung zum Verzicht auf die ab 01.01.2013 geltende Rentenversicherungspflicht benötigen, empfehle ich Ihnen die Erklärung der Minijob-Zentrale zu nutzen. Diese kann kostenlos zur eigenen Verwendung heruntergeladen werden.

Sofern Sie das Problem haben, dass Ihre ElStam Daten in 2013 falsch sind oder Änderungen vorgenommen werden müssen können Sie diesen Link zum Formular für Korrektur Elstam-Daten ab 2013 nutzen.

Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber nur dann ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn die genannten Papierbelege Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, 2012 oder 2013 vorliegen, die auf Steuerklasse I bis V lauten, oder die Ausnahmeregelung für ledige Auszubildende eingreift. Hier der entsprechende Link für dieses Thema.

Sofern Sie als Arbeitgeber / Arbeitnehmer weitere Formulare benötigen, bietet die Finanzverwaltung Rheinlandpfalz eine gute Seite mit Möglichkeiten zum Herunterladen und Ausfüllen zur Einreichung beim Finanzamt. (http://www.fin-rlp.de/no_cache/home/vordrucke/).

Gelangensnachweis bei EU-Exporten

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Neuregelung der Vorschriften zur sog. Gelangensbe­stätigung herausgegeben (vgl. Sie hierzu den 2. Beitrag der Ausgabe Nr. 4/2012). Danach werden zusätzliche Möglichkeiten für den Nachweis über das Gelangen des Gegen­stands in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkannt. So sollen neben der Gelangensbestätigung Versendungsbelege (insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief), verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure, das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister sowie die Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen als Belegnachweise anerkannt werden. Die Regelungen sollen am 1. 7. 2013 in Kraft treten.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Die seit 2008 geltende Hinzurechnung von Zins- und Mietzahlungen bei der Gewerbesteuer ist voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Der Beschluss erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit widerspricht das Gericht einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und deswegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hat. Wir hatten in der Ausgabe 3/2012 hierüber berichtet.

Hintergrund: Grundlage der Gewerbesteuer ist zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Dieser Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt” sein. Der Objektsteuer-Charakter ist in den letzten Jahren allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden. Das FG Hamburg hat daher Zweifel, ob die seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften noch im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.

Entscheidung: Der BFH teilt diese Bedenken nicht. Die Richter gehen davon aus, dass das Verfahren beim BVerfG keinen Erfolg haben wird.

Hinweis: Die endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Hinzurechnungsvorschriften kann nur das BVerfG in dem vom FG Hamburg eingeleiteten Verfahren treffen. Die Aussage des BFH ist aber sehr deutlich und wird dazu führen, dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden wird. In Betracht kommt allenfalls ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Gewerbesteuermessbescheids, falls die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens im Fall der Vollstreckung gefährdet wäre. Die Finanzämter wurden allerdings angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags insoweit vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.

Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt-genutzten Gebäuden

Die Aufteilung der Vorsteuer bei einem gemischt-genutzten Gebäude ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge nur dann zwingend nach dem sog. Flächenschlüssel vorzunehmen, wenn dieser eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht als der sog. Umsatzschlüssel. Andernfalls kann die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zur Höhe der Gesamtumsätze erfolgen (Umsatzschlüssel).

Hintergrund: Bei Gebäuden, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, als das Gebäude umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (z. B. für das eigene Unternehmen oder im Fall der Vermietung an andere Unternehmer). Die Aufteilung der Vorsteuer für das Gebäude muss nach deutschem Recht grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel erfolgen, d. h. nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nicht zulässig.

Streitfall: Ein Baumarkt errichtete 2003 und 2004 ein Gebäude, das sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. Die Vorsteuer wurde nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Das Finanzamt legte dagegen den Flächenschlüssel zugrunde und kürzte die Vorsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der seinerseits den EuGH wegen des Ausschlusses des Umsatzschlüssels anrief.

Entscheidung: Der EuGH hält die gesetzliche Vorgabe des Flächenschlüssels grundsätzlich für zulässig; allerdings kann im Einzelfall auch der Umsatzschlüssel anwendbar sein:

Die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine Vorgaben zur Aufteilung der Vorsteuer. Daher darf der deutsche Gesetzgeber die Methoden und Regeln für die Aufteilung der Vorsteuer festlegen.

Der deutsche Gesetzgeber muss aber den Zweck der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie beachten, wonach ein gesetzlicher Aufteilungsmaßstab, der vom Umsatzschlüssel abweicht, zu präziseren Ergebnissen führen soll. Daher ist der vom Gesetzgeber festgelegte Flächenschlüssel nur zulässig, wenn er eine präzisere Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs gewährleistet als der Umsatzschlüssel.

Hinweis: Der BFH muss nun prüfen, ob der Flächenschlüssel eine präzisere Aufteilung ermöglicht als der vom Baumarkt begehrte Umsatzschlüssel. Vorgaben des EuGH gibt es insoweit nicht. Daher ist das weitere Verfahren im Auge zu behalten, da das Gericht möglicherweise zur Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels gelangen könnte. Bescheide, in denen die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Flächen- oder Umsatzschlüssel streitig ist, sollten durch Einspruch offen gehalten werden.

Doppelte Haushaltsführung – bei den Eltern

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen und die Kosten hierfür steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt. Wann dies der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil präzisiert. Weiterlesen

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Vereine, Ehrenamt und Steuern: Verbesserungen ab 2013

Das Ergebnis:

Ich zitiere der Einfachheit halber die Pressemitteilung des DStV v. 03.04.2013:

Ehrenamt – überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da!

Mit erheblicher Verzögerung hat das BMF nunmehr das überarbeitete Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis veröffentlicht. Die Neuregelungen geltend rückwirkend ab dem 1.1.2013 und enthalten gegenüber dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012 wichtige – vom DStV geforderte – Ergänzungen und Erleichterungen. Hervorzuheben sind u. a.:

Ergänzungen zum Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit
Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 UStAE wird zur weiteren Definition des Begriffs „ehrenamtliche Tätigkeit“ um die Sätze 6 bis 8 erweitert. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen merkt das BMF darin an, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass selbige nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.

Demnach könnte auch ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was erneut den Intentionen zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) wird daher nochmals das Gespräch mit dem BMF suchen und eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung anstreben.

Begrenzung der Betragsgrenzen auf Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG
Die Betragsgrenzen von 50 € / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € / Jahr sind sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet. Zudem beschränkt sich der Betrag von 17.500 € nunmehr auf ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG, während sich die Grenze im BMF-Schreiben vom 2.1.2012 noch auf die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten bezog.

Auslagenersatz bleibt steuerfrei
Zur Behandlung eines (echten) Auslagenersatzes stellt das neuerliche BMF-Schreiben klar, dass eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen einfließt. Die Begrifflichkeit „Auslagenersatz“ orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien und umfasst – entgegen dem bisherigen Entwurf des BMF-Schreibens – nunmehr sämtliche im Sinne der Richtlinien angefallene Kosten. Hierunter zählen sowohl der pauschale Kilometersatz für Kraftwagen in Höhe von 0,30 €, als beispielsweise auch die in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.

Pauschale Vergütungen vertraglich regeln
Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26b UStG. Dennoch entkräftet das BMF nun diese strenge Aussage und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn diese gemäß Vertrag, Satzung oder Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums – unter Angabe einer konkreten Anzahl an Tätigkeitsstunden pro Woche/Monat/Jahr – geregelt sind und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 € / Tätigkeitsstunde sowie 17.500 € / Jahr) nicht überschreiten.

Ggf. verstärkte Dokumentationspflicht beachten
Die umfassende Überarbeitung des BMF-Schreibens teils unter Berücksichtigung der Forderungen und Anregungen des DStV ist zu begrüßen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Einführung der Betragsgrenzen sowie die (mittlerweile entschärfte) Neuregelung zur Behandlung pauschaler Zahlungen dennoch teilweise mit einer verstärkten Dokumentationspflicht verbunden sein können. Die konkreten Auswirkungen gilt es daher einzelfallbezogen zu prüfen.

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