Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren

I. Welche Leistungen sind steuerfrei?

Um als Physiotherapeut oder staatlich geprüfter Masseur umsatzsteuerfreie Behandlungen erbringen zu können, muss es sich bei der Leistung um eine Heilbehandlung handeln, die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurde oder die im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird.

Hinweis: Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

II. Welche Leistungen sind nicht begünstigt?

1. Wellnessprogramme
Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird. Im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens greift § 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Wird eine Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung.

2. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. des § 20 SGB V
Auch nicht begünstigt sind Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen sollen. Hieran ändert auch eine Verordnung nichts. Weiterlesen

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Umsatzsteuer bei Berufsbetreuern

Das Vergütungsgesetz der Berufsbetreuer (VBVG) bestimmt in § 4 Abs. 2, dass die Stundensätze auch die gesetzliche Umsatzsteuer abgelten.

Wegen des besonderes „sozialen“ Aspektes der Tätigkeit haben diverse Betroffene versucht gem. § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit zu werden. die Finanzgerichte haben dies zumeist jedoch abgelehnt.

Derzeit ist jedoch ein Verfahren beim EuGH (AZ EuGH  – C-174/11) anhängig, das diese Frage für Berufsbetreuer zu klären hat (siehe auch).

Sofern Sie von diesem Thema betroffen sind, können Sie mich gerne kontaktieren.

 UPDATE vom 19.10.2012:

Das Bundesministerium der Justiz konnte dieses Thema in die Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 mit einbringen. Derzeit sieht es danach aus, dass im Fall der Verabschiedung des Gesetzes in dieser Form, die Berufsbetreuer-Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit wird.

 UPDATE vom 06.01.2013:

Das Thema bleibt uns noch erhalten. Das Jahressteuergesetz 2013 ist noch nicht verabschiedet. Das Verfahren AZ EuGH  – C-174/11 wurde am 15.11.2012 entschieden. Was das für Berufsbetreuer bedeutet, werde ich in Kürze nachtragen.

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Sicherheitszertifikat bei Steuererklärungen ab 01.01.2013

Eine wichtige Pressemitteillung hat die OFD Kolbenz zur Übermittlung von Steuererklärungen, incl. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, ab Anfang Januar 2013 veröffentlicht. Wenn Sie diese Meldungen durchführen, denken Sie bitte rechtzeitig an die entsprechenden organisatorischen Änderungen. Der Registrierungsvorgang für das Zertifikat kann bis 2 Wochen dauern.

Drohen 100.000 rheinland-pfälzischen Unternehmen und Betrieben Verspätungszuschläge?

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Rentner und Steuer 2005 – 2011

Das Finanzamt schreibt in NRW in diesen Tagen in großem Umfang Rentnerinnen und Rentner wegen „Abgabe der Steuererklärung“ an. In diesen Schreiben wird auch die Prüfung der Jahre ab 2005 angeregt.
Hintergrund ist die ab 2005 geltende Regel, dass ein höherer Anteil der Renten steuerpflichtig ist. Ab 2010 werden diese Zahlen elektronisch an die Finanzbehörden geliefert und können so automatisiert verprobt und weiter verarbeitet werden.

Hierüber wurde in der Presse berichtet und man kann mit einigen Tools vorab prüfen, was das Ergebnis sein kann.

Sofern Sie hiervon betroffen sind: Ich kann bei diesen Fällen helfen.

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Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Etwas anderes gilt regelmäßig nur dann, wenn die pauschalen Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden und bis zum Jahresende eine solche Einzelabrechnung auch tatsächlich erstellt wird.
Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach dem Gesetz teilweise steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigen, z. B. bei Nachtarbeit nicht höher als 25 % des Grundlohns ausfallen.

Streitfall:
Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern pauschale Zuschläge in gleichbleibender Höhe für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Eine Einzelabrechnung erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannte die teilweise Steuerfreiheit der Zuschläge nicht an.

Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Zuschläge ebenfalls für steuerpflichtig. Hintergrund ist, dass die teilweise Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wird. Daher muss der Arbeitgeber grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit erstellen. Pauschale Zuschläge können hingegen dann teilweise steuerfrei sein, wenn sie nach dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung muss dann aber spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zum vorherigen Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Pauschalzahlungen fast ausschließlich für Nachtarbeit geleistet werden und sie so bemessen sind, dass sie unter Einbeziehung der Urlaubs- und sonstigen Fehlzeiten die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
Im Streitfall fehlte es an einer Einzelabrechnung zum Kalenderjahr, so dass die Zuschläge nicht der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugeordnet werden konnten. Ferner wurden die Zuschläge auch nicht ausschließlich für Nachtarbeiten geleistet.

Hinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, dass pauschale Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit einem Risiko verbunden sein können. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nachweisen, dass die Pauschalzahlungen entweder Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf die späteren Einzelabrechnungen waren und die entsprechenden Einzelabrechnungen vorlegen. Gelingt ihm dies nicht, kann er durch einen Haftungsbescheid für die entstehenden Lohnsteuern in Anspruch genommen werden.

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