Smartphones/Tablets steuerfrei an Arbeitnehmer überlassen

Schon bisher konnten Arbeitgeber betriebliche PC und deren Software unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Arbeitnehmer überlassen, die diese dann auch privat nutzten. So musste die Software auf dem betrieblichen PC, den der Arbeitnehmer auch privat nutzt, installiert sein.

Nach einer Gesetzesänderung fallen unter die gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz (EStG) nun allgemein „Datenverarbeitungsgeräte“ und da­mit auch Smartphones und Tablets. Systemprogramme (z. B. Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch im Betrieb einsetzt. Unerheblich ist hingegen, ob der Arbeitnehmer die überlassenen System- und Anwendungsprogramme auf einem betrieblichen oder seinem privaten PC nutzt. § 3 Nummer 45 EStG neuer Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. 12. 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. 12. 1999 zugewendet werden. Die Steuerfreiheit greift daher auch für die Vergangenheit, soweit Steuerbescheide noch geändert werden können.

Hinweis: Mithilfe von Vergütungsvereinbarungen lassen sich hier Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erzielen.

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Lohn in den besten Händen – 2012

Zeitgemäße Lohn-Abrechnung – Demo der Datev:

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Mandanten-Information März/April 2012

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend möchten wir Sie wieder über interessante Neuerungen aus dem Steuer- und Arbeitsrecht informieren:

Steuerrecht

Gastwirte: Kosten für die eigene Jubiläumsfeier

Ein Hotel, das auch ein Restaurant betreibt, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für einen Galaempfang anlässlich des
eigenen Betriebsjubiläums nur eingeschränkt, d. h. zu 70 % (bis 2003: zu 80 %) abziehen. Hintergrund ist, dass diese Kosten zu den Bewirtungsaufwendungen zählen, für die das Gesetz nur einen beschränkten steuerlichen Abzug vorsieht. Dieses aktuelle Urteil ist aber nicht nur für Hotels von Bedeutung, sondern auch für andere kommerzielle Gastwirte (z. B. Caterer), die Geschäftsfreunde in ihren Betrieb einladen, um Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder zu vertiefen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn es sich um eine branchenübliche Werbebewirtung wie Produkt- oder Warenverkostungen oder ein sog. Kundschaftstrinken handelt.

Hintergrund: Bewirtungsaufwendungen sind aktuell nur im Umfang von 70 % als Betriebsausgaben abziehbar; bis zum Veranlagungszeitraum 2003 konnten noch 80 % der Bewirtungsaufwendungen abgesetzt werden. Allerdings gilt diese Abzugsbeschränkung nach dem Gesetz z. B. nicht für Gastwirte, weil die Bewirtung hier gerade Gegenstand ihres Unternehmens ist.

Streitfall: Ein Hotel, das auch ein Restaurant betrieb, veranstaltete im Jahr 2000 eine Jubiläumsgala anlässlich seines zehnjährigen Bestehens und lud dazu Geschäftsfreunde ein. Hierfür entstanden Kosten von ca. 50.000 DM, von denen 25.000 DM auf Speisen, 6.000 DM auf Getränke und der Rest auf Aushilfskräfte, Musik und Dekoration entfielen. Das Finanzamt erkannte 20 % (dies war der im Jahr 2000 geltende Prozentsatz) der Gesamtaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt nun recht. Die Kosten des Galaempfangs anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums (Speisen, Getränke, Service, Dekoration, Musik usw.) sind daher steuerlich nur eingeschränkt als Bewirtungsaufwendungen abziehbar. Auch die gesetzliche Ausnahme für Gastwirte half hier nicht weiter. Denn bei der Jubiläumsgala ging es gerade nicht darum, Speisen gegen Bezahlung anzubieten. Vielmehr sollten neue Geschäftsbeziehungen geknüpft und bestehende vertieft werden. Das Hotel befand sich damit in der gleichen Situation wie ein normaler Unternehmer, der Geschäftsfreunde in ein Restaurant einlädt.

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Kinderbetreuungskosten

I. Allgemeines

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verlangt oftmals die entgeltliche Betreuung von Kindern. Dabei hat es zum 1. 1. 2012 wesentliche Änderungen gegeben, über die ich Sie im folgenden informieren möchte.

Kinderbetreuungskosten können Sie dabei immer neben anderen steuerlichen Vergünstigungen geltend machen. Dies sind:

  • Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (seit 2010: jeweils 184 €/Monat für die ersten zwei Kinder, für das dritte Kind 190 €/Monat und ab dem vierten Kind 215 €/Monat) bzw. bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung den steuerlich evtl. günstigeren Kinderfreibetrag (seit 2010: 2.184 € bzw. das Doppelte u. a. für gemeinsame Kinder bei zusammen veranlagten Ehegatten); zusätzlich besteht ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf (seit 2010: 1.320 € bzw. das Doppelte u. a. für gemeinsame Kinder zusammen veranlagter Ehegatten).
  • Darüber hinaus kann ggf. ein Ausbildungsfreibetrag für diejenigen volljährigen Kinder geltend gemacht werden, die nicht mehr Zuhause wohnen (924 € im Jahr).
  • Ferner kommt daneben ggf. noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht (1.308 €/Jahr).

Hinweise: Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden seit dem 1. 1. 2012 bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 € ist entfallen. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Seit dem Jahr 2012 kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für volljährige Kinder in Schul- oder Berufs­ausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts unter­gebracht sind, von den Eltern in der Steuererklärung ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen) und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den Ausbildungsfreibetrag irrelevant.

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Doppelte Haushaltsführung

I.    Überblick

Immer häufiger pendeln Arbeitnehmer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, denn Arbeitgeber fordern zunehmend mehr Mobilität von ihren Mitarbeitern. Arbeitnehmer hingegen wollen sich selbst lange tägliche Fahrtzeiten bzw. hohe Spritkosten ersparen oder aber beispielsweise ihrer Familie keinen Umzug zumuten, der für ihre Kinder mit einem Schulwechsel verbunden ist.

Der Fiskus unterstützt Arbeitnehmer, aber auch Gewerbetreibende und Selbstständige, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt und ihr Arbeitsplatz bzw. Betrieb in unterschiedlichen Gemeinden befinden: Gründen diese aus beruflichen oder betrieblichen Gründen neben dem Haupthaushalt einen weiteren, zweiten Haushalt, liegt eine „doppelte Haushaltsführung“ vor. In den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2011 ist dieses Thema für die Verwaltung unter R 9.11 LStR 2011 abschließend geregelt. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind beim Arbeitnehmer dann unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen liegen u. U. Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit vor. Folge: Wird die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt, vermindert sich im Rahmen der steuerlichen Veranlagung (Abgabe der Einkommensteuererklärung) die eigene Steuerlast. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können bei Arbeitnehmern auch vorab als Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung seitens des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Hierfür muss der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber in einem elektronischen Abrufverfahren bereit gestellt. Der Arbeitnehmer muss dann aber auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Im Folgenden wird die doppelte Haushaltsführung aus Sicht des Arbeitnehmers erörtert. Das Gesagte gilt aber für Gewerbetreibende und Selbständige entsprechend.

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