Haushaltsnahe Dienstleistungen

Inhalt

1.  Überblick
2.  Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
3.  Begünstigte Handwerkerleistungen
4.  Besonderheiten bei Pflege- und Betreuungsleistungen
5.  Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen
6.  Ermittlung und Höhe der Steuerermäßigungen

 

1. Überblick

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen durch Steuerermäßigungen profitieren. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, kommt eine (zusätzliche) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Frage. Hier besteht kein Wahlrecht. Seit dem 1. 1. 2011 gibt es für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben vom 15.02.2010 die Einzelheiten erläutert (BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010)

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Mandanten-Information Januar/Februar 2012

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

das neue Verfahren der „Elektronischen Lohnsteuerkarte“ bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verschiebt sich auf den Januar 2013. Doch auch daneben hat es wichtige Neuerungen gegeben, über die ich Sie nachfolgend gerne informieren möchten:

Bundesrat verabschiedet Gesetzespaket

Der Bundesrat hat am 25. 11. 2011 das sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick:

  • Berufsausbildung/Erststudium: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bleiben außerhalb eines Dienstverhältnisses rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 Sonderausgaben. Zugleich steigt die Höchstgrenze ab 2012 auf 6.000 €.
  • Riester-Rente: Ab dem Beitragsjahr 2012 wird ein Mindestbeitrag von 60 € pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen eingeführt. Damit soll eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus vermieden werden. Gemeint sind hier vor allem Mütter, die durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mittelbar, sondern in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes unmittelbar zulageberechtigt sind. Zulageberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus keine oder zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, können für die Zulage in bestimmten Fällen Beiträge nachträglich entrichten.
  • Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag: Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Bundesfreiwilligendienst (ab dem Veranlagungszeitraum 2011).
  • Abgeltungsteuer und Kirchensteuer: Ab 2014 wird ein automatisiertes Verfahren für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen eingeführt. Die Bank fragt dann die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern ab, sofern der Kunde diese nicht bereits mitgeteilt hat. Widerspricht der Anleger diesem Abruf, erfolgt die Veranlagung zur Kirchensteuer erst über die Einkommensteuererklärung.

Neue Regeln für Existenzgründer

Hintergrund: Auf den Gründungszuschuss hat derzeit einen Rechtsanspruch, wer Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, ein Gewerbe angemeldet hat und seiner Arbeitsagentur ein Geschäftskonzept vorlegt, das zuvor von einer fachkundigen Stelle, beispielsweise einer IHK, für tragfähig befunden wurde. Neun Monate erhält der Gründer dann einen Zuschuss in Höhe des ALG I, zuzüglich 300 € zur sozialen Sicherung. Legt er hiernach der Agentur die Ernsthaftigkeit seiner Selbständigkeit dar, kann er für weitere sechs Monate 300 € erhalten. Weiterlesen

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Geschenke – Informationen als Video

Pünktlich vor Weihnachten:
Zu der steuerlichen Anerkennung von Geschenken, hier ein informatives Video der Datev.

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Mandanten Information November/Dezember 2011

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dieser letzten Ausgabe in diesem Jahr möchten wir uns für Ihr Vertrauen bedanken. Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest, verbunden mit allen guten Wünschen für das Jahr 2012.

 

Unternehmer und Selbständige

Elektronische Rechnungen

Die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden rückwirkend zum 1. 7. 2011 reduziert. Dabei wird die elektronische Rechnung umsatzsteuerlich der Papierrechnung gleichgestellt.

Eine elektronische Rechnung liegt nun vor, wenn sie in einem elektronischen Format vom leistenden Unternehmer ausgestellt und vom Leistungsempfänger elektronisch empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Auch DE-Mail oder E-Post können nun für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.

Wichtig ist, dass eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann. Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt als Papierrechnung.

Hinweise: Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsaus­stellers sichergestellt ist. Weiterhin ist die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet, wenn die nach dem Umsatz­steuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.

Verwenden Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetrieb­liches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt laut Finanzverwaltung jeder Unternehmer selbst fest. Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren definiert die Finanzverwaltung als ein Verfahren, das Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit ihrer Zahlungsverpflichtung einsetzen. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob

  • die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dar­gestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,
  • der Rechnungsaussteller damit tatsächlich den Zahlungs­anspruch hat,
  • die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.

Hierfür müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unter­nehmens geschaffen werden. Ein entsprechend eingerich­tetes Rechnungswesen könne als geeignetes Kontrollver­fahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermögliche. Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens führt darüber hinaus zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen. Besteht eine Aufbewahrungspflicht, sind elek­tronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z. B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten) aufzubewahren. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren und die Prozesse haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen zu entsprechen. Weiterlesen

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Zusammenarbeit Steuerberater – Mandant

In der heutigen Zeit lassen sich vielfältige Formen der Zusammenarbeit realisieren. Von der klassischen Form der Führung der Buchhaltung durch den Steuerberater mit monatlichem Austausch eines Buchhaltungs-Belegordners bis hin zur Internetbasierten voll synchronisierten Online-Zusammenarbeit ist alles möglich.

Die Datev bietet für mittelständische Unternehmen ein sehr interessantes Software-Paket für Auftragsabwicklung und den gesamten Betrieblichen Prozess mit Übergabemöglichkeiten zum Steuerberater an.

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