I. Überblick
Steuerpflichtigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Verträge unter nahen Angehörigen bieten hierbei die Möglichkeit, Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörige zu verlagern. Auf diese Weise können sie sich steuermindernd auch im Rahmen des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs auswirken. Insbesondere Verträge mit nahen Angehörigen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen jedoch entsprechend kritisch beleuchtet, mit der Folge, dass sie, zum Teil aufgrund vermeidbarer Fehler bei der Durchführung, steuerlich nicht anerkannt werden.
Steuerrechtlich beanstandet werden z. B. solche Verträge, die von fremden Personen in dieser Form nicht abgeschlossen und durchgeführt würden.
Beispiel:
Ein Unternehmer mietet von seinem Vater für betriebliche Zwecke eine Halle an und zahlt dafür nur die Hälfte der ortsüblichen Miete. Dies würde ein fremder Vermieter nicht akzeptieren. Folge für den Vater: Er kann im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur 50 % der anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.
Hinweis:
Obwohl es Steuerpflichtigen grundsätzlich frei steht, Ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist, ist zu prüfen, ob die Vertragsge-staltung u. U. einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Seit dem Kalenderjahr 2008 gelten hier verschärfte gesetzliche Bestimmungen. Wir bitten Sie deshalb, uns vor der Abfassung von neuen Verträgen mit nahen Angehörigen kurz anzusprechen.
In der Praxis sollten auch bestehende Verträge regelmäßig auf Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung oder aufgrund neuer Anweisungen der Finanzverwaltung überprüft werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Weiterlesen →