Aktueller Stand beim Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen

Immer häufiger werden Rechnungen nur noch als elektronische Dokumente (z.B. als PDF) übermittelt. Steuerlich stellt sich hierzu immer die Frage, ob die zwingend notwendigen Voraussetzungen des § 14 des Umsatzsteuergesetzes bei diesem Verfahren vorliegen.

Das BMF hat in diesem Fragenkatalog den aktuellen Rechtsstand zusammengefasst.
Eine PDF-Version dieser Informationen gibt es hier.

Eine interessante Lektüre ist für jeden, der Rechnungen mit Umsatzsteuer verbuchen muss.

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Geschenke

I. Einkommensteuer

1. Übersicht

Der Abzug von Geschenken ist steuerlich sehr begrenzt:

  • Dem Grunde nach müssen sie betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein.
  • Der Höhe nach dürfen selbst betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, nur abgezogen werden, wenn sie pro Jahr und Empfänger bei max. 35 € liegen (vgl. hierzu I. 4.).
  • Auch wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, scheitert der Abzug, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt aufgezeichnet worden sind. Weiterlesen
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Mandanteninfo September/Oktober 2011

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

ich möchte Sie nachfolgend wieder über neue Entscheidungen aus dem steuerlichen Bereich informieren. Diesmal lesen Sie u. a., dass die Eigenbelastung bei Krankheitskosten u. U. verfassungswidrig ist.

Unternehmer und Selbständige

Investitionsabzugsbetrag: Angaben sind im Klageverfahren nachholbar

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für zukünftige Investitionen einen sog. Investitionsabzugsbetrag bilden, der 40 % der voraussichtlichen Investitionssumme beträgt und vom Gewinn abgezogen werden kann. Voraussetzung ist u. a., dass er die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre beabsichtigt und das künftige Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennt. Zudem muss er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angeben.

Streitfall: Eine GmbH gab zunächst keine Steuererklärungen für das Jahr 2008 ab, sodass das Finanzamt Schätzungsbescheide erließ. Im Einspruchsverfahren reichte die GmbH dann Steuererklärungen ein und machte einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Das Finanzamt wies die GmbH darauf hin, dass die Angaben der GmbH unzureichend seien. Erst im Klageverfahren vervollständigte die GmbH die gesetzlich geforderten Angaben. Das Finanzamt hielt dies für verspätet. Weiterlesen

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Verträge mit nahen Angehörigen

I. Überblick

Steuerpflichtigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Verträge unter nahen Angehörigen bieten hierbei die Möglichkeit, Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörige zu verlagern. Auf diese Weise können sie sich steuermindernd auch im Rahmen des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs auswirken. Insbesondere Verträge mit nahen Angehörigen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen jedoch entsprechend kritisch beleuchtet, mit der Folge, dass sie, zum Teil aufgrund vermeidbarer Fehler bei der Durchführung, steuerlich nicht anerkannt werden.

Steuerrechtlich beanstandet werden z. B. solche Verträge, die von fremden Personen in dieser Form nicht abgeschlossen und durchgeführt würden.

Beispiel:
Ein Unternehmer mietet von seinem Vater für betriebliche Zwecke eine Halle an und zahlt dafür nur die Hälfte der ortsüblichen Miete. Dies würde ein fremder Vermieter nicht akzeptieren. Folge für den Vater: Er kann im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur 50 % der anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen.

Hinweis:
Obwohl es Steuerpflichtigen grundsätzlich frei steht, Ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist, ist zu prüfen, ob die Vertragsge-staltung u. U. einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Seit dem Kalenderjahr 2008 gelten hier verschärfte gesetzliche Bestimmungen. Wir bitten Sie deshalb, uns vor der Abfassung von neuen Verträgen mit nahen Angehörigen kurz anzusprechen.

In der Praxis sollten auch bestehende Verträge regelmäßig auf Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung oder aufgrund neuer Anweisungen der Finanzverwaltung überprüft werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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Informationen 04/2011

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

aktuelle Neuigkeiten  aus dem steuerlichen Bereich habe ich Ihnen im folgenden zusammengestellt.

Unternehmer und Selbständige

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Party-Service bei Aufteilung der Leistungen

Hintergrund: Für zubereitete Speisen zum Mitnehmen sowie für die Lieferung warmer Speisen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Kommen weitere Dienstleistungen hinzu, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Leistungen eines Party-Service werden daher mit 19 % versteuert, da die Zubereitung und Präsentation der Speisen eine nicht unerhebliche Kreativität erfordern; die Bereitstellung von Geschirr, Tischen, Personal etc. sind weitere erhebliche Dienstleistungselemente. Weiterlesen

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