Corona-Maßnahmen: Das Kon­junk­tur­pa­ket zum 01.07.2020

Es gibt aktuell für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen eine Überbrückungshilfe.

Das Programm sieht für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 vor. Voraussetzung dafür ist ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mindestens 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Jüngere Unternehmen können auch spätere Vergleichszahlen vorlegen. Je nach Höhe der Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August werden bis zu 80 % der Fixkosten übernommen. Die maximale Fördersumme liegt bei 150.000 Euro für größere Unternehmen und bei 9.000 bzw. 15.000 Euro für Kleinstunternehmen und Soloselbständige von bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten.

Quelle:

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/informationsseite-zur-corona-krise/hintergruende-fuer-steuerberater/corona-konjunkturpaket-die-eckpunkte-stehen/

Wer auch selbst rechnen möchte, kann die Zahlen auch vorab in das Berechnungstool der Datev eingeben und seine Anspruchshöhe berechnen.
https://www.datev.de/ueberbrueckungshilfe

Die Details zur Umsatzsteuersenkung sind in dem entsprechenden BMF Schreiben erläutert, nachzulesen hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-26-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-zweite-aktualisierung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Ein kurzes FAQ bietet das BMF hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html

In dem Mandantenbereich sind darüberhinaus umfangreiche Infos zu Kontenplanänderungen und Steuerschlüsselung in der Buchführung hinterlegt. Das Passwort ist allen Mandanten bekannt, ansonsten kurz unter 0221 943 9743 anrufen. https://www.diegel.biz/mandantenbereich/

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Corona-Hilfen

Zur Hilfestellung für Anträge bei den verschiedenen Institutionen gebe ich folgende Hilfen und Vordrucke und Antragsformulare mit weiterführenden Links.

Antrag auf Steuerstundung NRW

Diesen Antrag sollten Sie bei Bedarf herunterladen, ausfüllen (PDF ist ausfüllbar) und unterschrieben an Ihr Finanzamt senden, faxen oder als Mail-Anhang mailen.

Für Arbeitgeber, die Kurzarbeit beantragen wollen kann bei der Agentur für Arbeit die Anzeige über Arbeitsausfall mit folgendem PDF-Antrag eingereicht werden.

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BFH Urteil zum Denkmalschutz

Bei der Bescheinigung für Sonderabschreibungen (Denkmalschutz) der Denkmalschutzbehörde handelt es sich nicht um eine Bescheinigung im verfahrensrechtlichen Sinne, sondern nach BFH um einen Grundlagenbescheid, der Wirkung für die Vergangenheit entfaltet und damit auch bestandskräftige Bescheide nach Paragraph 175 AO ändert. Insofern sind die Denkmalschutz Bescheinigungen, die in der Regel sehr viel länger benötigen bevor sie endgültig vorlegen, bei den ursprünglichen Steuerbescheiden zu berücksichtigen (BFH v. 19.02.2019, X R 17/18).

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Neuigkeiten zum Jahr 2019

Der Gesetzgeber fordert seit 01.01.2019 einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 8,84 Euro. Für Lohnab-rechnungen ab Januar 2019 sollte diese Änderung dringend berücksichtigt werden.

Das Kindergeld wird zum 01.07.2019 für jedes Kind um 10 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern dann 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro.  Entsprechend wir auch der Kinderfreibetrag angehoben.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird angehoben. Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2019 auf 9.168 Euro. Im Jahr 2020 klettert der Grundfreibetrag dann noch einmal auf 9.408 Euro. Damit wird das Existenzminimum von der Einkommensteuer frigestellt. Die Einkommens-besteuerung mit Eingangssteuersatz und dem progressiven Teil beginnt damit erst ab einem höheren Einkommensbetrag. Das kommt allen Steuerpflichtigen zugute.

Die Steuererklärungen für das Jahr 2018 können ab diesem Jahr zwei Monate später eingereicht werden.. Wenn Sie den neuen Stichtag jedoch verpassen, werden von Gesetz wegen bereits Verspätungszuschläge festgestzt. Bisher gab es an dieser Stelle ein gewisses „Ermessen“ der Finanzämter und teilweise auch Anweisungen der Oberfinanzdirektionen, wie genau in solchen Fällen zu verfahren sei. Dies ist ab 2019 nicht mehr so.

Ab 2019 ist der 31. Juli neuer Abgabetermin für die Steuererklärungen. Bisheriger Stichtag war der 31. Mai. Diese Verlängerung der Abgabefrist hat der Gesetzgeber jedoch mit einer deutlichen Verschärfung für verspätete Fälle verbunden. Verpasste Fristen bedeuten ab 31.07.2019 viel Äger und Verspätungszuschläge.

Wenn Sie die Frist verpassen, werden für jeden angefangenen Monat
– unabhängig davon, ob sich eine Nachzahlung oder Erstattung ergibt –
Verspätungszuschläge von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer nachberechnet, mindestens aber 25 Euro. Der Höchstbetrag beträgt weiterhin 25.000 Euro. 

Im Fall der Verspätung kann ein Steuerberater helfen. Für diese verschiebt sich der neue Stichtag vom Ende des Kalenderjahres auf den 28. Februar des folgenden Jahres verschiebt. Bitte sprechen Sie mich bei Bedarf gerne an.

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Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Zum Jahresende ergibt sich bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem 1.1 2008 eine Veränderung zugunsten der Steuerpflichtigen.

Ab 2018 können Anschaffungen von selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter bis 800 € sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vom Gewinn abgezogen werden.

Bis 31.12 2017 war der Wert hierzu 410 € pro Wirtschaftsgut, der Betrag hat sich demnach fast verdoppelt.

Bei Anschaffungskosten über 250 Euro (bisher 150 Euro), müssen die Wirtschaftsgüter in der Buchführung einzeln aufgezeichnet und der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage angegeben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die neue Wertgrenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Liegen die Anschaffungskosten nicht über 250 Euro (bisher 150 Euro), können die Anschaffungskosten ohne weitere Aufzeichnungspflichten sofort als Aufwand gebucht werden. Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ist mit Wirkung vom 01.01.2018 erhöht worden.

Das Gute ist: es handelt sich um eine Grenze ohne Umsatzsteuer, d.h. bei Steuerpflichtigen ohne Vorsteuerabzug (z.B. der normale Humanmediziner ohne  umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen) steigt die Obergrenze auf 800 EUR x 1,19 = 952 EUR.

Zu beachten sind jedoch die übrigen Regeln der GWG, vor allem die eigenständige Nutzbarkeit der Wirtschaftsgüter.

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