Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einer gemischten – also beruflich wie privaten – Nutzung anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wohlmöglich doch abgezogen werden. Dies gilt nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Köln zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der

  1. seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist,
  2. vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und
  3. ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird – eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist hierbei allerdings unschädlich.

Nach diesen Grundsätzen wird regelmäßig die Anerkennung der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer verweigert. Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig, d. h. in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils, steuerlich abgezogen werden können. Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts Köln nun gefolgt.

Streitfälle: Streitig war, ob die Kläger die auf ihr Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen nicht abziehen konnten, weil sie das Arbeitszimmer auch privat genutzt hatten.

Entscheidung: Die Kölner Richter ließen einen anteiligen Abzug der auf die berufliche Nutzung des Zimmers entfallenden Kosten zu:

  • Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
  • Jedoch ist die Rechtfertigung für ein grundsätzliches Aufteilungsverbot durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Reisekosten entfallen: Hier wird nunmehr bei gemischt veranlassten Reisen der Abzug der auf den beruflichen Teil entfallenden Kosten zugelassen. Gleiches muss dann auch für den Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gelten – zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

Hinweis: In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen. Die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen IX R 20/13 sowie IX R 21/13 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollten Sie ihre Steuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen halten.

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Die Änderungen in der Fakturierung für ausländische Kunden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Eigentlich sollte im Jahr 2013 noch ein großes Jahressteuergesetz kommen, welches die Regelungen des Jahres 2010 ändert. Dann hätte es einige Veränderungen und vor allem Vereinfachungen in der Rechnungslegung für ausländische Kunden gegeben. Doch wie Die-Fakturierung.de berichtet, ist die erhoffte große Novelle vom Tisch. Bundesrat und Bundestag konnten sich trotz des Vermittlungsausschuss nicht auf eine entsprechende Reform einigen. Stattdessen wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen, dass von einigen Medien auch als „Jahressteuergesetz Light“ bezeichnet wird. Es ist vor allem für bei der Fakturierung für ausländische Kunden interessant, die nicht in der EU angesiedelt sind, denn es macht die Reverse-charge-Regelung zur allgemeinen Vorschrift.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss textlich erwähnt werden
Die wichtigste Regelung des neuen Gesetzes betrifft die Umsatzsteuer. Die Reverse-charge-Regelung legt seit 2010 für die EU fest, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Heimatland erbringt. Aus diesem Grund muss die Umsatzsteuer des Rechnungsstellers nicht erwähnt werden. Man bezeichnet diesen Vorgang als „Anerkennung der Steuerschulderschaft des Leistungsempfängers“. Das neue Gesetz schreibt vor, dass die entsprechende Klausel textlich in der Rechnung aufzutauchen hat – und zwar sowohl in der Landessprache des Rechnungsempfängers als auch in Deutsch.

Rolle des Leistungs- bzw. Lieferorts wird weiter gestärkt
Das „Jahressteuergesetz Light“ stellt zudem unmissverständlich klar, dass stets das Recht des Landes gilt, „wo der Umsatz ausgeführt wird“. Dies bedeutet für die Fakturierung, dass die Rolle des Leistungs- bzw. Lieferorts wichtiger wird. Als Beispiel: Ein deutscher Zulieferer von Automobilteilen liefert einige Produkte an einen französischen Konzern nach Paris. In diesem Fall gilt das französische Recht. Liefert der Zulieferer seine Waren aber an ein Werk des Konzerns in Mainz, so greift weiterhin das deutsche Recht. Gehen die Teile an eine Fabrik in China, so ist das chinesische Recht maßgeblich. Aufgrund der sich verändernden Gesetzgebungen muss auch der exakte Lieferzeitpunkt auf der Rechnung erwähnt werden. (Hier mehr zur Fakturierung im Ausland)

Sonderregeln für Reiseleistungen sowie für die Differenzbesteuerung
Das neue Gesetz schafft auch einige Sonderregeln, die in der Rechnung textlich erwähnt werden müssen. Die entsprechenden Phrasen lauten „Sonderregeln für
– Reiseleistungen
– Gebrauchsgegenstände
– Kunstgegenstände
– Sammlungsstücke“

Kunstgegenstände und Sammlungsstücke unterliegen ab 2014 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz – mit der Ausnahme, wenn der Gegenstand vom Urheber oder dessen rechtlichem Nachfolger geliefert wird. Reiseleistungen werden prinzipiell im Land des Leistungsempfängers versteuert, auch wenn der Umsatz in Deutschland erfolgt. Für Gebrauchsgegenstände sind die Definitionen erweitert worden. Auch Gas, Elektrizität sowie Wärme und Kälte fallen jetzt darunter.

Den Begriff „Gutschrift“ vermeiden
Abschließend legt das neue Gesetz zudem auch noch fest, dass die Rechnung, wenn sie vom Leistungsempfänger erstellt worden ist, das Wort „Gutschrift“ erhalten muss. Um Verwechslungen zu vermeiden, empfiehlt sich es deshalb in Abrechnungen über Entgeltminderungen nicht von Gutschriften zu sprechen.

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Berufsbetreuer: ab Juli 2013 von der Umsatzsteuer befreit

Nach langer Zeit und vielen Diskussionen wurde kurz vor den Bundestagswahlen im September 2013 die lang ersehnte Umsatzsteuerbefreiung verabschiedet.

Im neuen § 4 Nr. 16 gibt es nunmehr den neuen Buchstaben k mit folgendem Text:
„k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder…“

Damit ist der Zeitraum ab Juli 2013 rechtlich abgesichert.

Zu Handhabung der Vergangenheit bis zur Verjährung ist durch diesen Beitrag im Juni 2013 gut beschrieben. Da dieses Gebiet sehr komplex ist, bitte ich – sofern Sie hierzu Hilfe brauchen – um Kontaktaufnahme.

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Ehrenamt – Aufwandsentschädigung 2013

Das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde verabschiedet. Damit werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und die Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € angehoben. Die Frist, in der steuerbegünstigte Vereine ihre Mittel verwenden müssen, wird auf zwei Jahre verlängert (bisher galt eine Frist von einem Jahr ab Zufluss der Einnahmen). Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 1. 1. 2013.

Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen wird zudem rückwirkend zum 1. 1. 2013 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung nicht mehr als 720 € pro Jahr beträgt.

Daneben wird die Rücklagenbildung zum 1. 1. 2014 erleichtert: Die sog. Wiederbeschaffungsrücklage, die bereits in der verwaltungsrechtlichen Praxis anerkannt war, ist nun gesetzlich festgeschrieben. Sie ermöglicht die Rücklage von Mitteln, um teurere Ersatzinvestitionen (wie z. B. einen Vereinsbus) durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Eine weitere Erleichterung ist für die „freie Rücklage“ vorgesehen. Begünstigte Vereine können damit das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.

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Lieferungen innerhalb der EU ab 01.10.2013 / Gelangensbestätigung

Lieferungen ab Oktober innerhalb der EU

Mit Wirkung zum 1. 10. 2013 wird der Belegnachweis für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der EU neu geregelt. Statt der bislang grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen sog. Gelangensbestätigung kann der Nachweis, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist, größtenteils auch anders geführt werden (in sog. Abholfällen, d. h. in Fällen, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, ist die Gelangensbestätigung allerdings weiterhin erforderlich).

Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist u. a. der sog. Belegnachweis: Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Seit 2012 verlangt der Gesetzgeber die sog. Gelangensbestätigung. Dies stieß auf große Kritik, weil diese in vielen EU-Staaten unbekannt ist und das hierfür vorgefertigte Formular nur in englischer, deutscher und französischer Sprache angeboten wurde. Deshalb beanstandete es die Finanzverwaltung bisher nicht, wenn der Belegnachweis nach den bis 2011 geltenden Vorschriften geführt wird.

Inhalt der Neuregelung: Nunmehr kann der Unternehmer den Nachweis entweder durch eine Gelangensbestätigung oder aber – außer in Abholfällen – auch auf andere Weise erbringen.

Die Gelangensbestätigung muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • handelsübliche Bezeichnung der Ware (bei Fahrzeugen auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer) und Warenmenge,
  • Ort und Monat der Ankunft der Ware,
  • Ausstellungsdatum,
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten. Weiterlesen
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